Gesetzund Verorduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Dies Stück vom Jahre 1845.
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Z3N.) Verordnung,
die Aufhebung des Verbots des Vertriebs der sogenannten Streichzünd-
hölzchen u. s. w. betreffend;
vLom oten Januar 1845.
D. zu Folge angestellter technischer Erörterungen die Gründe nicht mehr im vollen Umfange
bestehen, welche zu dem durch die Verordnungen vom 1 #ten Mai und 3ten Juni 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 261 und 273) erlassenen Verbote des Vertriebs
der sogenannten Streichzündhölzchen, des Streichzündschwammes und aller ähnlichen, durch
bloses Aufstreichen oder Reiben sich entzündenden Präparate Anlaß gegeben haben, indem
die Bereitung dieser Gegenstände gegenwärtig nach einer Verfahrungsweise zu geschehen
pflegt, bei der die Gefahr der Selbstentzündung erfahrungsmäßig nicht eintritt, oder doch
wesentlich vermindert ist, so findet das Ministerium des Innern Sich bewogen, das ge-
dachte, dem in den Nachbarstaaten bestehenden abweichenden Grundsätzen gegenüber ohne-
hin mit Erfolg nicht zu handhabende Verbot andurch wiederum aufzuheben.
Zugleich werden jedoch diejenigen, welche sich mit dem Vertriebe der verschiedenen
Gattungen von Reibzündzeugen befassen wollen, auf folgende bei der Gebahrung mit dem
fraglichen, seiner leichten Entzündlichkeit halber immerhin mit Sorgfalt zu behandelnden
Artikel in Obacht zu nehmende Vorsichtsmaaßregeln hingewiesen, deren Befolgung die
Polizeibehörden durch gelegentliche Revisionen und sonst auf geeignete Weise zu überwachen
haben:
1.) Nur die aus Phosphor, ohne Zusatz von chlorsaurem Kali, bereiteten
Reibzündwaaren sind als erlaubte anzusehen;
2.) Dieselben sind nicht frei oder nur in Papier eingewickelt, sondern hundertweise
in Blech-, Holz= oder Pappgefäßen eingeschlossen in den Handel zu bringen;
3) Bei Versendungen müssen dieselben möglichst fest in starke Holzkisten oder Holz-
füsser — nicht aber in Leinwand, Bast 2c. — eingepackt, auch die Gefäße, worin die
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