Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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§  91.
An  Stelle  der  Ziffer  3  treten  die  folgenden  Ziffern  3  und  4:

„Z3.  Besteht  ein  Bewerber  die  Prüfung  nicht,  so  ist  eine  einmalige  Wiederholung  zulässig.  Ist  auch
diese  erfolglos,  so  darf  der  Bewerber  nur  in  ganz  besonderen  Ausnahmefällen  von  der  Ersatzbehörde
  dritter  Instanz  zum  dritten  Male  zur  Ablegung  der  Prüfung  zugelassen  werden.

Die  wiederholte  Zulassung  ist  nur  statthaft,  wenn  die  Prüfung  vor  dem  1.  April  des
Kalenderjahrs,  in  dem  der  Bewerber  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  abgehalten  werden  kann.
Ausnahmen  hiervon  können  durch  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  bewilligt  werden  (§  89,  7).

loge.?  4.  Über  die  Prüfung  selbst  siehe  Anlage  2.“
&E*  #  S  4.
——  Absatz  3  der  Ziffer  1  ist  zu  streichen.
re  Der  erste  Absatz  der  Ziffer  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„In  begründeten  Ausnahmefällen  darf  diese  Frist  im  Interesse  der  Bewerber  bis
zu  einem  halben  Jahre  vor  dem  Einstellungstermine  durch  die  Generalkommandos  verlängert
  werden.“

§  103.
Der  vierte  Absatz  der  Ziffer  7  ist  zu  streichen.
In  dem  vierten  Absatze  der  Ziffer  10  ist  hinter  „Fabriken“  ein  Anmerkungszeichen  zu  setzen)
An  den  Schluß  der  Seite  tritt  folgende  Anmerkung:
.*))  Hierzu  rechnen  auch  die  Bekleidungsämter.“

*  121.
Ziffer  1b  erhält  folgende  Fassung:

„b.  In  gleicher  Weise  melden  sich  die  von  dem  Aufrufe  zwar  nicht  betroffenen,  aber
zum  freiwilligen  Eintritt  in  den  Landsturm  bereiten  ehemaligen  Offiziere,  Arzte  und
oberen  Militärbeamten  des  Friedens=  und  Beurlaubtenstandes  des  Heeres  und  der
Marine,

ehemaligen  Vizedeckoffiziere  und  Deckoffiziere  des  Friedens=  und  Beurlaubtenstandes
  der  Marine,
ehemaligen  Unteroffiziere  des  Heeres,  welche  mindestens  8  Jahre  aktiv  gedient
haben  und  sich  mit  einer  etwaigen  Verwendung  als  Offizierstellvertreter  einverstanden
  erklären.“
Die  Ziffer  2b  erhält  folgende  Fassung:
„b.  Der  Marine  stehen  zur  Verfügung:
sämtliche  Vizedeckoffiziere  und  Deckoffiziere,  welche  in  der  Marine  gedient
haben  oder  aus  der  Seewehr  zum  Landsturm  übergetreten  sind;
ferner  und  zwar  nur  aus  den  Bezirken  II.,  IX.,  X.  und  XVII.  Armeekorps  alle
übrigen  ausgebildeten  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben."“