Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(26) 
Versendung erfolgt, mit einer den Inhalt deutlich und haltbar bezeichnenden Aufschrift 
versehen werden; 
4.) Kauf= und Handelsleute, Gastwirthe u. s. w., welche größere Parthieen der 
fraglichen Artikel in ihren Localen aufbewahren, haben sich dazu der Blechkästen oder 
Steingefäße zu bedienen; 
5.) Vorräthe von Reibzündzeugen dürfen mit den Posten und auf Eisenbahnen nicht 
verfahren, auch in öffentlichen Güterniederlagen nicht gelagert werden. 
Damit endlich für den Fall, daß künftig auch die Anfertigung von Streichzünd- 
präparaten innerhalb Landes unternommen werden sollte, die zur Verhütung von Gefah- 
ren und Unglücksfällen bei diesem Fabrikationszweige dienlichen Vorkehrungen und Siche- 
rungsmaaßregeln nicht außer Acht gelassen werden, so haben die Polizeibehörden über je- 
des zu ihrer Kenntniß gelangende derartige Unternehmen, auch wenn es nicht schon ohne- 
hin nach § 35 (36) des Gesetzes vom gten October 1840 (S. 253 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes v. J. 1840), den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, zur Ein- 
holung der Concession der Regierungsbehörde geeignet wäre, Anzeige zur vorgesetzten Kreis- 
direction zu erstatten, damit von dieser, nach angestellter Erörterung, die nach Maaßgabe 
der örtlichen und sonstigen Verhältnisse erforderliche nähere Anweisung ertheilt werden 
könne. 
Dresden, den hten Januar 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Stelzner. 
4.) Verordnung, 
die Anwendung der Bestimmungen §&#§ 39 und 40 des Gesetzes vom 
16ten Mai 1839 bei Erpensforderungen betreffend; 
vom 31sten Januar 1845. 
E ist wahrzunehmen gewesen, daß wegen geringfügiger Expensforderungen, wenn sie 
gerichtlich besonders verfolgt werden, in Hinsicht auf die dabei in Ansatz zu bringenden 
Kosten und den Stempelimpost bisher kein gleiches Verfahren beobachtet und in einigen 
dieser Fälle nicht der Betrag der Forderung an sich, sondern der Hauptgegenstand des Strei— 
tes, aus dem sie entstanden, und ob derselbe zu den ganz geringfügigen oder größern ge- 
hört, berücksichtiget, hiernach aber Anstand genommen worden, die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 16ten Mai 1839 98 39 und 40 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1839. Seite 153) auf sie anzuwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.