Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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§ 29. Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem vom An- 
geschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer, nach der größern oder geringern 
Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Uebertretung abzumessenden, Ordnungs- 
strafe von 1 bis 10 Thalern, oder im Falle des Unvermögens, mit verhältnißmäßigem 
Gefängnisse bestraft. Daneben bleibt, insofern die strafbare Handlung ein criminelles 
Verbrechen enthält, die Untersuchung und Bestrafung desselben den zuständigen Gerichts- 
behörden vorbehalten. 
Wegen dieser Geldstrafen haften 
1.) der Schiffsführer für die verurtheilten Individuen von der Schiffsmannschaft, 
insofern gegen diese weder die erkannte Geldstrafe, noch die subsidiarische Ge- 
fängnißstrafe vollstreckt werden kann, wobei jedoch dem Schiffsführer der Re- 
greß gegen die Schuldigen vorbehalten bleibt, 
2.) das Schiff für den Schiffsführer. 
§ 30. Wegen der zu Untersuchung und Bestrafung der hier in Frage kommenden 
Contraventionen beauftragten Behörden und des Verfahrens bei denselben, wird auf die 
Bestimmungen §§ 4 und 5 der im Eingange erwähnten Allerhöchsten Publicationsver= 
ordnung vom 16ten November vorigen Jahres hiermit verwiesen. 
Hiernach haben sich alle diejenigen, welche es angeht, gebührend zu achten, und wer- 
den zugleich die in Beziehung auf die Elbstrom= und Schifffahrtspolizei früher ergangenen, 
vorstehend nicht angezogenen Anordnungen und Vorschriften, namentlich die Verordnung 
der Landesregierung vom Sten Januar 1823, die Sicherungs= und Rettungsanstalten 
bei der Elbschifffahrt betreffend, das von der Kreisdirection zu Dresden erlassene provi- 
sorische Reglement vom 2 Ssten Juni 1837 für die Dampf= und Segelschifffahrt auf der 
Elbe, und die Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 27 sten Mai 1841, einige 
provisorische Bestimmungen für die Elbschifffahrt betreffend, hierdurch aufgehoben. 
Dresden, am 6ten Februar 1845. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Klee.