Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(76) 
B 
AMA 35) Gesetz, 
die Schutzunterthänigkeit und die Ablösung der darauf bezüglichen Abentrichtungen 
betreffend; 
vom 21sten Juli 1846. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, wegen der Schutzunterthänigkeit und über die Ablösung der darauf 
bezüglichen Abentrichtungen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu 
verordnen: 
1. Von allen auf Gesetz und Provincialverfassung beruhenden Wirkungen des in der 
Oberlausitz mit dem Namen der Schutzunterthänigkeit bezeichneten Verhältnisses ist 
anzunehmen, daß sie bereits durch die Verfassungsurkunde in Verbindung mit dem Gesetze 
über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 1832 in Wegfall gekom- 
men sind. 
Es stehen daher schutzunterthänige Grundstücke und Personen, als solche, in keinem 
anderen Rechtsverhältnisse, als diejenigen Grundstücke und Personen, deren Erbunterthä- 
nigkeit mit der § 295 des gedachten Gesetzes bestimmten Rente abgelbst worden ist. 
2. Die vermöge besonderer Rechtstitel auf schutzunterthänigen Grundstücken haftenden 
Verbindlichkeiten unterliegen den Bestimmungen des angezogenen Gesetzes, und zwar die zur 
Bezahlung eines jährlichen Schutzgeldes den Vorschriften § 52 unter e. , dagegen die Ver- 
bindlichkeit der Besitzer zu gewissen Abentrichtungen im Falle des zeitweiligen oder bleiben- 
den Wegzugs (Losgeld) der Ablösung auf einseitigen Antrag, und zwar nach folgenden Sätzen. 
3. Ist von dem Besitzer eines schutzunterthänigen Grun?stücks nur für seine Person 
ein Losgeld zu entrichten, und beträgt dieß nicht über Zwei Thaler früherer Währung, so 
ist die Ablösungsrente auf 
Acht Pfennige Deeimaleourant, 
  
*) Diese lauten so: 
8 52. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht zu beziehen auf 2c. 
e) solche Geldgefälle, welche von Grundstücken zu gewissen Terminen und nach einem 
in Voraus festbestimmten Betrage zu entrichten sind. 
Jedoch können, durch freie Vereinigung zwischen dem Berechtigten und dem Ver— 
pflichteten, dergleichen Gefälle ebenfalls abgelöst werden; auch sind Vereinigungen 
der Art überall möglichst zu befördern. Es tritt aber hierbei dasjenige ein, was 
§ 2 wegen der Privatvereinigungen über Ablösung vorgeschrieben ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.