Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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* 139. Diese Listen sind von den Ortsobrigkeiten spätestens gegen Ende des Mo- 
nats Juni an die Bezirksamtshauptmannschaft, von dieser aber nach erfolgter Revision 
und, soweit nöthig, Berichtigung bis zum Schlusse des Monats August an das Kriegs- 
ministerium zur Prüfung einzureichen. 
#140. Nach erfolgter Prüfung gehen diese Listen an die Amtshauptmannschaften und 
durch diese an die Ortsobrigkeiten zur anderweiten Benutzung zurück. 
Gleichzeitig werden den Amtshauptmannschaften Verzeichnisse über die bei der Prü- 
fung ausgemittelten, in keinem Bezirke angemeldeten Dienstreservemannschaften mitgetheilt 
und es haben dieselben darauf weitere Erörterungen anzustellen, auch, nach Befinden, in 
Gemäßheit der §& 75 und 76 des Gesetzes die Bestrafung der Anmeldungsversäumnisse 
bei den betreffenden Ortsobrigkeiten zu veranlassen. 
Bei der nächsten Einsendung der Anmeldungslisten sind diese Verzeichnisse mit den 
nöthigen Erfolgsbemerkungen versehen an das Kriegsministerium mit einzureichen. 
§ 141. Die zur 
Kriegsreserve 
gehörenden Mannschaften erhalten bei ihrer ständigen Beurlaubung gleich den Beurlaubten 
der activen Armee von ihren Compagniecommandanten Urlaubspässe und Beurlaubten-In- 
structionen. 
Gleichzeitig werden ihre Geburtsscheine nach darauf gebrachter Bemerkung über die 
Zeit des Uebertritts aus der activen Armee in die Kriegsreserve der Obrigkeit des Be- 
urlaubungsorts zugesendet, welche damit nach Vorschrift des Mandats vom 20sten Sep- 
tember 1826 zu verfahren hat. 
§ 142. Mit diesen Urlaubspässen haben sich dieselben alsbald nach ihrer Ankunft 
in dem Beurlaubungsorte bei der Ortspolizeibehörde zum Behufe des Eintragens zu mel- 
den und ihres daselbst zu nehmenden Aufenthalts halber auszuweisen. 
§ 143. Wenn ein Kriegsreservist während der ständigen Beurlaubung seinen Wohn- 
ort verändert und unter völliger Aufgabe des Letzteren einen anderen innerhalb Lan- 
des wählt, so hat er davon seinem Compagniecommandanten und der Obrigkeit seines 
bisherigen Wohnorts Anzeige zu machen und den neuen Wohnort zu benennen. Die 
Obrigkeit hat den Aufenthaltswechsel einzutragen und wenn dabei die Ausstellung eines 
Heimaths= oder Verhalt-Scheins nöthig wird, in selbigem der Kriegsreservepflicht und der 
Zeit, zu welcher dieselbe sich endigt, besonders Erwähnung zu thun. 
§ 144. Gleicher Erwähnung bedarf es in den für Kriegsreservisten auszustellenden 
Reise= und Gewerbs-Legitimationen, Dienstbüchern, Arbeitsattesten 2c.
	        
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