132 IV. Theil:
lungen unterwirft, und dabei gibt es allerlei amtliche Verrichtungen;
muß man hiefür etwa Stempelgebühren und
Taxen bezahlen?
Nein.
656. Erwachsen nicht den einjährigen Freiwilligen durch
die Prüfung (337) Kosten?
Nein, alle Prüfungen und Ausfertigungen der Prüfungs-Commission
erfolgen kostenfrei.
21. Abschnitt:
Ansprüche des Staats aus Entlassung oder
Entziehung von der Wehrpflicht.
§ 1. Gesetzliche Befreiung.
657. Um die Rechte auf Befreiung nachzuweisen, kann man
verschiedener amtlicher Zeugnisse bedürfen, was hat man
dafür zu bezahlen?
Nichts.
§ 2. Wehrpflichtsverletzung.
658. Wenn sich Einer der Erfüllung seiner Wehrpflicht
durch Widerspenstigkeit, oder Verstümmelung, oder Simulation
entzogen oder zu entziehen versucht hat, hat er für
die desfallsigen Verhandlungen Stempelgebühren und
Tagxen zu entrichten?
Ja, auf die Verhandlungen wegen Vergehen und Uebertretungen
gegen die Pflicht sich einreihen zu lassen in die bewaffnete
Macht, sind die Stempel= und Taxvorschriften anzuwenden.
§ 3. Waffenunwürdigkeit.
659. Wenn sich Einer waffenunwürdig gemacht und er in
Folge dessen aus der bewaffneten Macht entlassen werden
mußte; welche Ansprüche macht der Staat an ihn?
I. Wie schon erwähnt (320. 321), so hat er sich zu militärischen
Arbeiten bereit zu halten und solche gegebenen Falles
zu leisten;
II. außerdem hat er nicht bloß für den Entlaßschein 10 fl.
4 kr. Stempel zu zahlen, sondern
III. noch eine besondere Steuer, sogenanntes Wehrgeld, zu
entrichten.