Volltext : Wehr-Katechismus.

132  IV.  Theil:

lungen  unterwirft,  und  dabei  gibt  es  allerlei  amtliche  Verrichtungen;
  muß  man  hiefür  etwa  Stempelgebühren  und
Taxen  bezahlen?
Nein.

656.  Erwachsen  nicht  den  einjährigen  Freiwilligen  durch
die  Prüfung  (337)  Kosten?
Nein,  alle  Prüfungen  und  Ausfertigungen  der  Prüfungs-Commission
  erfolgen  kostenfrei.

21.  Abschnitt:

Ansprüche  des  Staats  aus  Entlassung  oder
Entziehung  von  der  Wehrpflicht.

§  1.  Gesetzliche  Befreiung.

657.  Um  die  Rechte  auf  Befreiung  nachzuweisen,  kann  man
verschiedener  amtlicher  Zeugnisse  bedürfen,  was  hat  man
dafür  zu  bezahlen?

Nichts.

§  2.  Wehrpflichtsverletzung.
658.  Wenn  sich  Einer  der  Erfüllung  seiner  Wehrpflicht
durch  Widerspenstigkeit,  oder  Verstümmelung,  oder  Simulation
  entzogen  oder  zu  entziehen  versucht  hat,  hat  er  für
die  desfallsigen  Verhandlungen  Stempelgebühren  und
Tagxen  zu  entrichten?

Ja,  auf  die  Verhandlungen  wegen  Vergehen  und  Uebertretungen
  gegen  die  Pflicht  sich  einreihen  zu  lassen  in  die  bewaffnete
Macht,  sind  die  Stempel=  und  Taxvorschriften  anzuwenden.

§  3.  Waffenunwürdigkeit.

659.  Wenn  sich  Einer  waffenunwürdig  gemacht  und  er  in
Folge  dessen  aus  der  bewaffneten  Macht  entlassen  werden
mußte;  welche  Ansprüche  macht  der  Staat  an  ihn?

I.  Wie  schon  erwähnt  (320.  321),  so  hat  er  sich  zu  militärischen
  Arbeiten  bereit  zu  halten  und  solche  gegebenen  Falles
zu  leisten;

II.  außerdem  hat  er  nicht  bloß  für  den  Entlaßschein  10  fl.
4  kr.  Stempel  zu  zahlen,  sondern

III.  noch  eine  besondere  Steuer,  sogenanntes  Wehrgeld,  zu
entrichten.