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Gesetzund Vewrhnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
144 Stück vom Jahre 1846.
öS1) Verordnung,
den mit der Königl. Großbritannischen Regierung abgeschlossenen Vertrag wegen
gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte und wegen Herabsetzung der Englischen
Einfuhrzölle von hierlands erschienenen Büchern und dergleichen betreffend;
vom 27sten August 1846.
Nachdem unterm 13ten Mai dieses Jahres zwischen der Königlich Preußischen und der
Königlich Großbritannischen Regierung nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist:
Vertrag
zwischen Preußen und Großbritannien
wegen gegenseitigen Schutzes der Au—
toren Rechte gegen Nachdruck und un—
befugte Nachbildung.
Seine Majestät der König von Preußen und
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Kö—
nigreiches von Großbritannien und Irland,
von dem Wunsche beseelt, auf Erzeugnisse der
Literatur und der schönen Künste, welche in
einem der beiden Staaten zuerst erschienen sind,
in dem anderen Staate dieselben Privilegien
hinsichtlich des ausschließlichen Nechtes zur
Vervielfältigung auszudehnen, welche gleich-
artigen in diesem Stagte zuerst erschienenen
1846.
Convention
between Prussia and Great-Britain
Pespecting International
Copyright.
His Majesty the King of Prussia and Her
Majesty the Queen of the United King-
dom of Great Britain and Ireland, being
desirous of ektending to works of litera-
ture and the fine arts which may be first
published in either of the two States, the
Same privileges in the other State, in re-
gard 10 Copyright, which are enjoyed by
Similar works first published in such
other State; and Her Britannick Majesty
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