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Da, wo der Ortsverfassung nach, oder in Gemäßheit getroffener Vereinbarungen, oder
einer von der Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnung, eine von den verschiedenen
Obrigkeiten desselben Orts das Geschäft zugleich für einen anderen oder sämmtliche übrige
Gerichtsantheile zu besorgen hat, sind die verschiedenen Gerichtsantheile genau von einander
zu halten.
4. Uebrigens sind die Anweisungen zu befolgen, welche auf den beiliegenden Tabellen-
mustern, unter rother Eindruckung von Beispielen zur Verdeutlichung nur auf den zur Aus-
füllung bestimmten Tabellenentwürfen (§ 2 und 3) ertheilt werden.
5. Unter Wegfall von den Amtshauptmannschaften und der Gesammtcanzlei zu ferti-
gender summarischer Einwohnerbestände, sind von diesen sämmtliche Orts= und Haustabellen
mittelst genauer Specificationen, in welchen auch auf die Rechtschreibung der
Ortsnamen besondere Aufmerksamkeit zu verwenden ist, bis zum 3 sten December dieses
Jahres an das Directorium des statistischen Vereins einzusenden, welches wegen Erledigung
gefundener Zweifel und Mängel in Gemäßheit der Allerhöchsten Verordnung vom isten No-
vember 1836 (Seite 303 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836) sich an
die Behörden unmittelbar zu wenden hat, und diesen die Listen nach gemachtem Gebrauche
zurücksenden wird.
6. Mit der dermaligen Volkszählung soll auch die Einsammlung gewerbstatistischer
Notizen als Anfang zu einer Grundlage für eine künftig zu bearbeitende Gewerbstatistik für
das Königreich Sachsen verbunden werden, weshalb am Schlusse der Tabelle ) die erforder-
liche Rubrik beigefügt ist, deren sorgfältige und vollständige Ausfüllung den Hauswirthen
oder deren Stellvertretern (§ 2) ebenfalls obliegt.
7. Im Uebrigen kommt auch dießmal in allen vorstehend nicht geänderten Bestim-
mungen die Verordnung vom 15ten Mai 1832 (Seite 309 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1832) zur Anwendung.
Dresden, am 1 Sten August 1846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Demuth.