Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Ein in erster Instanz zu Strafe oder wenigstens in Abstattung der Kosten Ver- 
urtheilter ist, wenn er in zweiter Instanz völlig, auch von den Untersuchungskosten 
freigesprochen wird, mit den Kosten zweiter Instanz zu verschonen, dafern nicht diese 
letzteren Kosten von ihm, besonders durch verspätete Beibringung neuer ihm zu 
Gunsten gereichender Thatsachen und Aufklärungen, verschuldet worden sind. Es 
sind jedoch von einer solchen gänzlichen Freisprechung die Gebühren für förmliche 
schriftliche Vertheidigungen in geringeren Criminalsachen nach § VII des Gesetzes, 
einige Abänderungen in dem Verfahren in Untersuchungssachen betreffend, vom 
3u0sten März 1838, und sonst unnöthigerweise verursachte Kosten auszunehmen. 
Dresden, am Sten August 1846. 
Königlich Sächsisches Oberappellationsgericht. 
D. Einert. 
Plesch. 
  
Letzte Absendung: am 30sten October 1846.
	        
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