Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(272) 
E67) Verordnung, 
den eingangszollfreien Einlaß für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere 
Mühlenfabrikate betreffend; 
vom 23sten October 1846. 
Woan, Friedrich August, von GCOTTE## Gnaden könia 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
finden, in Betracht des fortdauernden, ungewöhnlich hohen Standes der Getreidepreise, 
hierdurch zu verordnen Uns bewogen, daß Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und folgende Müh- 
lenfabrikate: geschrotete und geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze und gestampfte oder 
geschälte Hirse, vom 1sten November dieses Jahres an bis zu und mit dem 30sten September 
1847 aus dem Auslande zollfrei in das Königreich eingelassen werden sollen. 
Hiernach haben sich Unsere Zollbehörden zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen worden, auch haben 
Wir Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 23sten October 1846. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
— 
  
Letzte Absendung: am 30sten October 1846.
	        
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