Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sondern nur einer Mittheilung an selbige, wo neben der Bezirksamtshauptmannschaft, wie zu- 
vor gedacht, Anzeige zu machen und die Veranstaltung der Wahl zu überlassen ist. 
& 8. Sollte an einem Orte von weniger als 500 Einwohnern der Beschluß der Ge- 
meinde dahin gehen, daß sie nicht mit einer anderen zusammen, sondern für sich allein einen 
Friedensrichter zu wählen wünschte, so ist solches ebenfalls binnen der in § 3 bemerkten 
Frist von drei Monaten der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen; diese hat sodann an die vorge- 
setzte Kreisdirection Bericht zu erstatten und derselben die Entschließung, ob solches zu ge- 
statten sei, anheim zu stellen. 
& 0. Will eine Gemeinde, mit welcher eine andere Gemeinde sich zur Wahl eines 
gemeinsamen Friedensrichters zu vereinigen wünscht, auf diese Vereinigung nicht eingehen, 
so hat sie ihrer Gemeindeobrigkeit die Gründe anzugeben. Scheinen diese Gründe uner- 
heblich, so ist der Versuch einer Verständigung zu machen. Schlägt dieser fehl, so ist der 
Gemeinde, welche die Vereinigung wünschte, zu überlassen, ob sie nunmehr einen Friedens- 
richter für sich allein wählen wolle, oder es hat, wo die Gemeinde zu klein ist, um einen 
eignen Bezirk zu bilden, die Gemeindeobrigkeit, oder, nach Verschiedenheit der Fälle, wenn 
nämlich deshalb eine Gemeinde unter einer anderen Gemeindeobrigkeit aufgesucht werden 
muß, die Bezirksamtshauptmannschaft die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde zu ver- 
mitteln. 
10. Will eine Gemeinde in den bereits bestehenden friedensrichterlichen Bezirk 
einer oder mehrerer benachbarter Gemeinden mit eintreten, so hat sie diesen Wunsch ihrer 
Gemeindeobrigkeit anzuzeigen. Letztere hat sodann entweder unmittelbar, wenn sie selbst zu- 
gleich die Gemeindeobrigkeit in jenem friedensrichterlichen Bezirke ist, oder andernfalls durch 
Requisition der competenten Gemeindeobrigkeit desselben sowohl den Friedensrichter selbst, als 
auch die Gemeinde oder die mehreren Gemeinden des Bezirks, von dem Wunsche in Kennt- 
niß zu setzen und zu befragen, ob sie den Eintritt der neuen Gemeinde in ihren friedensrich- 
terlichen Bezirk bewilligen wollen. Erfolgt diese Bewilligung, so ist die Gemeinde fortan 
als aufgenommen in den friedensrichterlichen Bezirk zu betrachten. Ist hingegen die Ge- 
meinde, in deren friedensrichterlichen Bezirk eine andere kleine Gemeinde späterhin einzutreten 
wünscht, selbst eine Gemeinde von weniger als 500 Einwohnern, welcher einen Friedens- 
richter für sich allein zu wählen nur Ausnahmsweise und unter dem in §& 3, b des Gesetzes 
erwähnten Vorbehalte von der Oberbehörde gestattet worden ist, so fällt die Befragung des 
Friedensrichters und der Gemeinde und ihre Einwilligung weg, und ist dann blos der er- 
folgte Eintritt der neuen Gemeinde in den friedensrichterlichen Bezirk dem Friedensrichter und 
der Gemeinde bekannt zu machen. 
Dergleichen durch Hinzutritt von Gemeinden zu bereits bestehenden friedensrichterlichen 
Bezirken, sowie auch die durch Austritt von Gemeinden aus friedensrichterlichen Bezirken, 
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