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Eben so hat er das ihm anvertraute Amtssiegel aufzubewahren und zu anderen Zwecken,
als in seinem friedensrichterlichen Amte, nicht zu gebrauchen.
§ 31. Wenn das Protocollbuch bald vollgeschrieben ist, hat der Friedensrichter solches
noch in Zeiten bei der Gerichtsbehörde, von welcher er bestätigt und für seine Amtsverwal-
tung in Pflicht genommen worden ist, (§ 12 des Gesetzes) anzuzeigen und um Veranstaltung
der Anschaffung eines neuen Protocollbuchs zu bitten.
Das vollgeschriebene Protocollbuch hat er sodann der nämlichen Gerichtsbehörde zur Auf-
bewahrung zu übergeben, (§ 53 des Gesetzes).
* 32. Der Friedensrichter hat den Partheien auf Verlangen beglaubigte Abschriften V. Ertheilung
aus dem Protocollbuche unter seinem amtlichen Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen, oesi
Abschriften aus
(§ 44 des Gesetzes). dem Protocoll-
Dergleichen Abschriften hat er entweder selbst zu fertigen oder durch eine zuverlässige an- buche.
dere Hand unter seiner Aufsicht, und so, daß das Protocollbuch dabei nicht aus seiner Ver-
wahrung kommt, fertigen zu lassen.
Die gefertigte Abschrift hat der Friedensrichter sorgfältig mit der Urschrift zu vergleichen
und darf die Beglaubigung nicht eher beifügen, als nachdem er sich von ver wörtlichen Ue-
bereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift völlige Gewißheit verschafft hat.
Die Beglaubigung selbst erhält ihren Platz unmittelbar hinter der Abschrift und muß so
gefaßt sein, daß daraus deutlich zu ersehen ist, wo die Ulrschrift sich befindet. Sie lautet
also z. B. so:
Vorstehende Abschrift stimmt mit dem Protocolle Nr. 3, Seite 5 des Protocoll-
buchs des Friedensrichters für Chemnitz, II. Bezirk vom Jahre 1847 wörtlich über-
ein. Chemnitz, am 31 sten December 1847.
(L. S.) N. N. Friedensrichter.
Zur Beglaubigung anderer Urkunden, als der aus seinem Protocollbuche gefertigten Ab-
schriften ist der Friedensrichter nicht berechtigt.
33. Die Verhandlungen und Vergleiche vor dem Friedensrichter und die Verfügun= VI. Kosten.
gen und Ausfertigungen desselben sind gebühren= und stempelfrei.
Nur die Erstattung des nothwendigen Verlags an Schreibelöhnen, Botenlöhnen, Be-
stellungsgebühren und Briefporto darf den Partheien angesonnen werden.
Andere Auslagen, z. B. Aufwand für Reisen, darf der Friedensrichter nur dann von
den Partheien erstattet verlangen, wenn sie dasjenige, wodurch die Auslagen verursacht wor-
den sind, selbst beantragt, oder ausdrücklich genehmigt haben, (§ 47 des Gesetzes).
Hinsichtlich ver Schreibelöhne wegen der aus dem Protocollbuche ertheilten Abschriften,
der Botenlöhne und Bestellungsgebühren hat sich der Friedensrichter nach folgenden Tarbe-
ftimmungen zu richten: