Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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638. Die Friedensrichter stehen inter der Aufsicht der Appellationsgerichte, ein 
jeder unter dem Appellationsgerichte des Bezirks? wo er wohnt; den an sie ergehenden 
Verfügungen und Weisungen dieser ihnen vorgesetzten Behörden haben sie gebührend Folge 
zu leisten, (6 53 des Gesetzes). 
  
  
Letzte Absendung: am 5ten December 1846.
	        
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