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Statuten
für die Spar= und Leihcasse zu Waldheim.
2. 2.r
620. Geht das Ouittungsbuch verloren, so ist solches sofort dem Vorsteher und von
dlesem spätestens am nächsten Cassentage dem Cassirer anzuzeigen. Hierauf wird von dem
Vorsteher der Verlust des Buchs, mit Angabe der Nummer desselben, im hiesigen Wochen-
blatte und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht und der etwaige Inhaber desselben auf-
gefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche geltend zu machen.
Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Anderen als dem, der den Verlust an-
gezeigt, producirt, so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung abgegeben.
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust
des fraglichen Quittungsbuchs bei der städtischen Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken, und es
wird ihm sodann gegen Erstattung der Insertionsgebühren ein neues Quittungsbuch ausge-
fertigt und dieses in dem Einlage-Hauptbuche bemerkt, das verloren gegangene Buch aber
für ungültig erklärt, und dieses, unter Bemerkung der Nummer desselben, abermals in der
vorbemerkten Weise öffentlich bekannt gemacht.
ꝛc. —
8 22. Wie viel im Allgemeinen auf ein Pfand, dessen Werth übrigens stets zuvor
durch verpflichtete Taratoren festzustellen ist, oder auf Staatspapiere, nach deren jedesmaligem
Course, dargeliehen, sowie, ob auf Abänderung des Zinsfußes für die auszuleihenden Capi-
talien angetragen werden soll, wird von den Actionärs durch Beschluß in den Generalver-
sammlungen bestimmt.
Vor jetzt ist als Regel anzusehen, daß blos bis zu 2tel des Tarwerthes oder Courses
dargeliehen und an Zinsen mehr nicht als 6 pro Cent jährlich mit Einschluß der Feuerver-
sicherungsbeiträge für verpfändete Gegenstände erhoben werden darf.
In vorkommenden besonderen Fällen steht dem Vorsteher das Recht zu, eine Abänderung
von der Bestimmung, wie viel auf ein Pfand dargeliehen werden soll, anzuordnen, sowie
es auch von seiner Entschließung abhängt, ob auf die zum Versatze gebrachten Pfänder über-
haupt, oder auf welche Stücke von denselben ein Darlehn bewilligt werden soll; dagegen
wird zu Abänderung des Zinsfußes bei Darlehnen auf Pfänder die Genehmigung der vorge-
setzten Regierungsbehörde erfordert.
2c. 2c.