Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(321 ) 
nächsten Erpeditionstage, bei der Rathserpedition Anzeige hiervon zu erstatten, im Unter- 
lassungsfalle aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jevoch 
mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und 
Quittungsbücher keinesweges ausgeschlossen werden. 
§ 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedroheten Rechtsnachtheile und 
gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand nicht Statt. 
  
W80) Verordnung, 
die sogenannte Schießbaumwolle und ähnliche Präparate betreffend; 
vom 10ten December 1846. 
D,CN nach dem zeitherigen Ergebnisse der technisch wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich 
der durch Behandlung der Baumwolle und anderer Stoffe mit Säuren herzustellenden explo- 
direnden Präparate so viel als festgestellt angesehen werden darf, daß diese Präparate, ihrer 
Gefährlichkeit und der Gewalt der Explosionen nach, dem Schießpuloer mindestens gleichstehen, 
so erachtet das Ministerium des Innern für erforderlich, zu thunlichster Vermeidung von Ge- 
fahren, welche durch unvorsichtiges Gebahren mit obigen Gegenständen herbeigeführt werden 
können, bis auf Weiteres nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
1. Die hinsichtlich der Fabrikation, Aufbewahrung, Versendung und des Verkaufs 
von Schießpulver theils in den bestehenden Gesetzen und Polizeiverordnungen, theils vermöge 
örtlicher Einrichtungen getroffenen Vorschriften sind, insoweit sie der Beschaffenheit des Ob- 
jects nach Anwendung leiden, auch in Betreff der sogenannten Schießbaumwolle und ähn- 
licher erplodirender Präparate als gültig anzusehen. 
2. Ueberdieß aber dürfen dergleichen Präparate von denen, welche damit im Einzelnen 
Handel treiben, rücksichtlich der dazu bestimmten, im Vorrathe gehaltenen Quantitäten, gleich- 
viel ob der Verkauf in der Gestalt bereits fertiger Patronen geschieht, oder nicht, nur in 
festen, gegen Druck und Feuer gesicherten Behältnissen, demnächst aber nur in gefärbtem 
Zustande vorräthig geführt und verkauft werden. 
Diese Färbung hat nicht blos auf der Oberfläche, sondern dergestalt zu geschehen, daß 
das Präparat überall gefärbt erscheint. Auch ist die Farbe so zu wählen, daß sich das Prä- 
parat sowohl bei Tageslicht, als bei künstlicher Beleuchtung auf den ersten Blick von nicht 
erplodirenden Stoffen derselben Gattung leicht unterscheiden läßt; jedoch versteht es sich von 
selbst, daß Färbestoffe, welche zu medicinalpolizeilichen Bedenken Anlaß geben könnten, z. B. 
arsenikalische Stoffe, dazu nicht verwendet werden dürfen. 
1846. 50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.