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E82) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit der Königl. Bayerschen Regierung abgeschlossenen
Uebereinkunft wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld= und
Fischereifrevel an den beiderseitigen Landesgrenzen;
vom 12ten December 1846.
Zhischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Bayerschen Regierung ist wegen ge-
meinschaftlicher Maaßregeln zu Verhütung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel an den
beiderseitigen Landesgrenzen eine Uebereinkunft abgeschlossen, darüber diesseits die nachstehende
Ministerialerklärung vom 22ften November dieses Jahres ausgestellt, und dieselbe gegen eine
gleiche Königliche Bayersche Erklärung vom 7ten October dieses Jahres ausgewechselt worden.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird diese Uebereinkunft zu genauer
Befolgung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit der Bemerkung, daß unter dem
in Artikel 2 und 3 erwähnten Ortsvorstande die Ortsgerichtspersonen zu verstehen sind und
diese die daselbst bemerkten Haussuchungen auf Antrag verpflichteter Forst= und Polizeibeam=
ter des Königreichs Bayern vorzunehmen haben.
Dresden, am 12ten December 1846.
Ministerium der Justiz.
v. Carlowitz.
Hausmann.
Nachdem die
Königlich Sächsische Regierung
mit der
Königlich Bayerschen Regierung
übereingekommen ist, zur wirksamen Verhütung der Forst-, Jagd-, Feld= und Fischereifrevel
an den gegenseitigen Landesgrenzen gemeinschaftliche Maaßregeln zu treffen, so wird hierüber
Königlich Sächsischer Seits Nachstehendes erklärt:
1. Es verpflichtet sich die Königlich Sächsische Regierung, die Forst-, Jagd-, Fischerei-
und Feldfrevel, welche ihre Unterthanen auf dem anderseitigen Gebiete verübt haben möchten,
sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen,
nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen
worden wären.