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„SZS.) Verordnung,
die wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene
Uebereinkunft betreffend;
vom 18Sten Februar 1846.
Wöogß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Künm
von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc.
thun hiermit kund, daß wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels von
Unsern dazu verordneten Commissaren und den Bevollmächtigten des Grafen zu Solms-
Wildenfels als Besitzers dieser Herrschaft die unter A. hier beigefügte Uebereinkunft getrof-
fen und, nachdem der benannte Graf zu Solms solche angenommen und ratihabirt hat
Unsere Genehmigung derselben, besage der unter B. anliegenden Deelaration, ertheilt worden ist.
Wir verordnen daher, daß diese Uebereinkunft und die nurgevachte Declaration von den
Behörden genau beobachtet werde.
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Vollziehung und Vordruckung
des Königlichen Siegels zu Dresden, am 1 Sten Februar 1846.
Friedrich August. .
Johann Paul von Falkenstein.
A.
Uebereinkunft
wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels.
Zosten 3osten Maͤrz
Da von Seiten der Königlich Sächsischen Staatsregierung die in dem Recesse vom ä#en iaten Tpril
1706 über die Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffenen Bestimmungen
für unvereinbar mit der seitdem eingetretenen gänzlichen Umgestaltung der Territorial- und
Abgabenverfassung hiesiger Lande angesehen worden, so ist an deren Stelle, zwischen den
unterzeichneten Königlich Sächsischen Commissarien und den gleichfalls unterzeichneten Be-
vollmächtigten des Grafen zu Solms, als Besitzers der Herrschaft Wildenfels, nachstehende
Uebereinkunft verabredet und geschlossen worden:
§ 1. Es bewendet bei der in der Herrschaft Wildenfels sowohl bereits seit Anfang
des Jahres 1834 in Vollziehung gesetzten Einführung sämmtlicher indirecten und directen
Verbrauchs= und Personalabgaben, als auch seit Anfang des Jahres 1844 hinzugetretenen
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