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Nachdem, in Folge der mit dem Grafen zu Solms-Wildenfels wegen der Abgaben-
verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels gepflogenen Verhandlungen, durch Unsere dazu ver-
ordneten Commissarien und die Bevollmächtigten des genannten Herrschaftsbesitzers eine Ueber-
einkunft getroffen und zu Dresden am 7ten Februar 1846 vollzogen worden ist, so haben
Wir nicht nur diese Uebereinkunft, zugleich in Erinnerung der, insoweit nöthig, am Land-
tage 1833 dazu im Voraus ertheilten ständischen Ermächtigung, durchgängig genehmigt,
sondern finden auch, in Hinsicht auf die bei jenen Verhandlungen von dem Grafen zu
Solms-Wildenfels unter dem Titel einer „qualitativen" Entschädigung annoch besonders
in Antrag gekommene Verleihung gewisser Vor= und Ehrenrechte, Uns bewogen, hierdurch
eine ausdrückliche Zusicherung dahin zu ertheilen, daß
1.) die Ebenbürtigkeit des Grafen zu Solms, jedoch außer aller Beziehung auf den
Besitz der Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehemaligen
Reichsunmittelbarkeit derselben, anerkannt, hiernächst aber
2.) das durch Decret Weiland Unsers in Gott ruhenden Herrn Oheims Majestät vom 23sten
October 1830 nur auf die Person des jetzigen Besitzers der Herrschaft Wildenfels
beschränkte Prädicat: Erlaucht, von der ehelich geborenen männlichen Deseendenz
desselben oder dessen verstorbenen Bruders, Emich Otto Friedrich Grafen zu Solms-
Wildenfels, künftig auch dem, vermdge Erbsuccessionstitels, im jedesmaligen Be-
sitze der Herrschaft sich befindenden, oder, bei mehrern gemeinschaftlichen Besitzern,
stets dem Aeltesten unter ihnen, nicht minder
V3.) dem Grafen und seiner Descendenz die Militärfreiheit zugestanden werde, wie es
denn auch
4.) hinsichtlich der Verhältnisse des Besitzers der Herrschaft Wildenfels, wie solche in
der Verfassungsurkunde § 63, Sub 3, §& 64, § 66, IJ 76 und S§#8#1, festgestellt
sind, bei nurangezogenen Bestimmungen ferner zu bewenden hat.
Wenn wir nun obgedachter Uebereinkunft und Zusicherung Unserer Seits genau nach-
gehen und derselben auf keine Weise zuwider handeln lassen wollen; als haben Wir zu dessen
Urkund gegenwärtige Erklärung unter Vordruckung des Königlichen Siegels eigenhändig
unterschrieben.
So geschehen zu Dresden, am 1 Sten Februar 1846.
Friedrich August.
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Johann Paul von Falkenstein.
Letzte Absendung: am 13ten März 1846.