Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sonstigen Gründen, aus dem einen Staate ausgewiesen werden sollen. Vielmehr gilt bei 
Kindern, welche allein, ohne Eltern, von dem einen in den anderen Staat verwiesen werden 
wollen, wie bei allen übrigen Personen, mit Vorbehalt der Ausnahmen des § 5 und 6 
die allgemeine Regel, daß dieselben nach ihren eigenen Verhältnissen, wie solche zur Zeit 
des von der einen Regierung an die andere gestellten Ansinnens auf Uebernahme statt- 
finden, zu beurtheilen sind. 
§# 7. Hat ein Unterthan durch irgend eine Handlung sich seiner nach Maaßgabe 
des § 2 a erworbenen Unterthanseigenschaft verlustig gemacht, ohne daß der andere Staat 
denselben nach den Bestimmungen der 8§ 2, 3, 5 und 6 zu übernehmen verbunden ist, 
so kann der Staat, dessen Unterthan er früher war, der Beibehaltung oder Wiederannahme 
desselben sich nicht entziehen. « 
88.Handlungsdiener,HandwerksgesellenundDienstboten,sowieSchäferundDorf- 
hirten, welche, ohne eine eigene Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zög— 
linge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichtes wegen irgendwo ver— 
weilen, können wegen dieses Aufenthalts, wenn derselbe auch länger als 10 Jahre dauern 
sollte, nicht von dem einen Staate dem anderen zugewiesen werden. Zeit-Pächter sind 
den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht mit ihrem 
Hausstande sich an den Ort der Pachtung begeben haben. , 
§9.DienebenderVerheirathunggeforderteVirthschaftsanlegungwirdalsVorhan- 
den angenommen, wenn auch nur eines der Eheleute sich auf eine andere Art, als im 
herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft, zugleich aber der Aufenthalt des Ehe— 
mannes in dem Staatsgebiete schon durch dessen sonstige Lebens- und Berufsverhältnisse 
bedingt gewesen, nicht aber blos durch die Absicht, sich dort trauen zu lassen, herbeigeführt 
worden ist. 
8 10. Denjenigen, welche aus dem einen Staate ausgewiesen werden, ohne daß 
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen der andere Staat 
zu deren Uebernahme verpflichtet wäre, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten 
nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden kön- 
nen, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegen- 
den Staate angehöre, welchem dasselbe nicht wohl auf anderem Wege zugeführt werden 
kann. 
§ 11. Szämmtlichen betreffenden Behörden wird zur strengen Pflicht gemacht, die Aus- 
weisung von Personen in das Gebiet des anderen der hohen contrahirenden Theile nicht blos 
auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern wenn das Verhält- 
niß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme einer Person conventionsmäßig verpflichtet 
wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden 
hervorgeht, oder, wenn die Angabe des betreffenden Individuums nicht durch besondere 
Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor
	        
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