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sonstigen Gründen, aus dem einen Staate ausgewiesen werden sollen. Vielmehr gilt bei
Kindern, welche allein, ohne Eltern, von dem einen in den anderen Staat verwiesen werden
wollen, wie bei allen übrigen Personen, mit Vorbehalt der Ausnahmen des § 5 und 6
die allgemeine Regel, daß dieselben nach ihren eigenen Verhältnissen, wie solche zur Zeit
des von der einen Regierung an die andere gestellten Ansinnens auf Uebernahme statt-
finden, zu beurtheilen sind.
§# 7. Hat ein Unterthan durch irgend eine Handlung sich seiner nach Maaßgabe
des § 2 a erworbenen Unterthanseigenschaft verlustig gemacht, ohne daß der andere Staat
denselben nach den Bestimmungen der 8§ 2, 3, 5 und 6 zu übernehmen verbunden ist,
so kann der Staat, dessen Unterthan er früher war, der Beibehaltung oder Wiederannahme
desselben sich nicht entziehen. «
88.Handlungsdiener,HandwerksgesellenundDienstboten,sowieSchäferundDorf-
hirten, welche, ohne eine eigene Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zög—
linge und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichtes wegen irgendwo ver—
weilen, können wegen dieses Aufenthalts, wenn derselbe auch länger als 10 Jahre dauern
sollte, nicht von dem einen Staate dem anderen zugewiesen werden. Zeit-Pächter sind
den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht mit ihrem
Hausstande sich an den Ort der Pachtung begeben haben. ,
§9.DienebenderVerheirathunggeforderteVirthschaftsanlegungwirdalsVorhan-
den angenommen, wenn auch nur eines der Eheleute sich auf eine andere Art, als im
herrschaftlichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft, zugleich aber der Aufenthalt des Ehe—
mannes in dem Staatsgebiete schon durch dessen sonstige Lebens- und Berufsverhältnisse
bedingt gewesen, nicht aber blos durch die Absicht, sich dort trauen zu lassen, herbeigeführt
worden ist.
8 10. Denjenigen, welche aus dem einen Staate ausgewiesen werden, ohne daß
nach den in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen der andere Staat
zu deren Uebernahme verpflichtet wäre, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten
nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden kön-
nen, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegen-
den Staate angehöre, welchem dasselbe nicht wohl auf anderem Wege zugeführt werden
kann.
§ 11. Szämmtlichen betreffenden Behörden wird zur strengen Pflicht gemacht, die Aus-
weisung von Personen in das Gebiet des anderen der hohen contrahirenden Theile nicht blos
auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern wenn das Verhält-
niß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme einer Person conventionsmäßig verpflichtet
wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden
hervorgeht, oder, wenn die Angabe des betreffenden Individuums nicht durch besondere
Gründe und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor