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Ausführbarkeit einer Eisenbahn von Dresden über Freiberg nach Chemnitz, unter Auf-
stellung eines Kostenanschlags, ingleichen die zu verhoffende Rentabilität dieser Bahn und
deren Räthlichkeit im allgemeinen Landesinteresse zum Gegenstande allseitiger Erörterung
und behufiger Eröffnungen an die nächste Ständeversammlung zu machen, in weitere
Erwägung ziehen werden.
14) Wegen Bekanntmachung des Gesetzes, das Abtreten der Minister und König-
lichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend, wird,
der ständischen Erklärung in der Schrift vom 12#ten d. M. gemäß, das Nöthige ver-
anstaltet werden.
15) Die Gesetze
a) wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse Forderungen,
b) die Unterbrechung der Ertinctivverjährung betreffend,
c) wegen der bei dem Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und bei
der Strafverwandlung zu befolgenden Grundsätze,
d) den Schutz musikalischer oder dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung
betreffend,
werden mit den von den getreuen Ständen beantragten Abänderungen und Zusätzen, so
wie beziehendlich zu d. nach vorgängiger anderweiter Redaction zur Publication gebracht
werden. Hierbei soll dem Antrage, dafür zu sorgen, daß durch das unter b. gedachte
Gesetz demjenigen, was wegen Unterbrechung der Wechselverjährung theils nach der zeithe-
rigen Gesetzgebung besteht, theils in der Wechselordnung besonders festzusetzen ist, nicht
präjudicirt werde, durch eine mit diesem Gesetze zugleich zu erlassende Publicationsverord=
nung entsprochen werden, auch wird eine Collision dieses Gesetzes mit der in § 16 des unter
a. erwähnten Gesetzes enthaltenen Bestimmung, „daß es hinsichtlich aller in dem letzteren
nicht berührten Forderungsrechte, sowohl was die Dauer der Verjährungsfrist anbetrifft,
als auch wegen der Unterbrechung und der Wirkungen der Verjährung, lediglich bei dem
zeither bestandenen Rechte bewende", dadurch vermieden werden, daß das Gesetz unter
b. früher zur Publication gelangt, als das unter a., mithin ersteres bei der Publication
des letzteren bereits dem zeither bestandenen Rechte angehören wird.
Desgleichen werden die Bestimmungen, welche erforderlich sind, um auch die Militär-
strafgesetzgebung mit denjenigen Grundsätzen in Uebereinstimmung zu bringen, über welche
bei dem unter c. gedachten Gesetze Einverständniß erlangt worden, in Gemäßheit der im
Voraus ertheilten Zustimmung, durch Verordnung festgestellt, auch darin namentlich die
gewünschten Vorschriften über die diseiplinelle Behandlung der mit Militärarbeitsstrafe
ersten Grades und mit strengem Arrest belegten Militärpersoren aufgenommen werden.
16) Wegen Bestellung von Schiedsmännern wird das verfassungsmäßig berathene Gesetz,
mit Berücksichtigung der ständischen Beschlüsse und Anträge, erlassen und zu Ausführung
desselben das Erserderliche Lerfügt werden.