Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Wenn Wir dabei genehmigen, daß die Schiedsmänner die Bezeichnung „Friedens- 
richter“ erhalten, so geschieht solches nur insofern, als zugleich vorauszusetzen ist, daß, 
dieser an richterliche Functionen erinnernden Benennung ungeachtet, die Wirksamkeit der 
einzuführenden Friedensrichter in der durch das bezügliche Gesetz bestimmten Grenze ein- 
geschlossen bleibe und weder diesen Beamten die Eigenschaft von richterlichen Beamten, 
noch ihren Verhandlungen in irgend einer anderen Beziehung, wo in Gesetzen die gericht- 
liche Form für gewisse Handlungen oder Willenserklärungen vorgeschrieben ist, die Eigen- 
schaft von gerichtlichen Verhandlungen beigelegt werde, was bei der Publication des 
Gesetzes besonders ausgesprochen werden wird. 
17) Was die Entwürfe 
a) einer Wechselordnung 
und 
b) eines Gesetzes über Schuldhaft und Wechselproceß 
betrifft, so müssen Wir zwar, inwiefern die hierbei beantragten Abänderungen, Zusätze und 
Auslassungen allenthalben Unsere Genehmigung erhalten können, bis dahin, wo solche 
nach erfolgter Zusammenstellung in ihrem Zusammenhange übersehen werden können, Ent- 
schließung Uns annoch vorbehalten; erklären jedoch den getreuen Ständen im Voraus, 
wie Wir für den zu verhoffenden Fall, daß Wir Unsere Genehmigung ertheilen können, 
den von den getreuen Ständen hierbei sonst gestellten und in den Schriften vom 13ten 
d. M. enthaltenen Anträgen Unsere Zustimmung ertheilen. Insbesondere wollen Wir 
daher die Redaction dieser Gesetze überarbeiten, die hierbei sich etwa vorfindenden, durch 
die ständischer Seits beantragten Aenderungen in den Entwurf gekommenen Dunkelheiten, 
Lücken, Inconsequenzen und Widersprüche beseitigen lassen, auch diese neue Redaction der 
in Gemäßheit des Decrets Lvom 2Ssten Mai d. J. gewählten und zugleich zu Genehmi- 
gung der in obiger Beziehung erforderlich werdenden materiellen Veränderungen ermäch- 
tigten gemeinschaftlichen Deputation zur Prüfung und Begutachtung vorlegen lassen. 
Eben so werden Wir zwar, bevor Wir der Wechselordnung Gesetzeskraft beilegen, zu- 
nächst annoch die nöthigen Schritte thun lassen, um Uns zu vergewissern, ob eine Ver- 
einigung zwischen den Regierungen der Zollvereinsstaaten über ein gemeinschaftliches 
Wechselrecht überhaupt, oder doch mindestens einige Hauptgrundsätze, zu hoffen und ein 
baldiger Erfolg zu erwarten sei, mögen jedoch deshalb der Publication derselben keinen 
allzu langen Aufschub geben. 
Wenn übrigens 
) bei Vorlegung des Gesetzentwurfs, das Recht der mit Wechsel Bezogenen an 
den ihnen anvertrauten Waaren im Coneurs betreffend, 
Unsere Absicht nur dahin gegangen ist, das bis jetzt in dieser Beziehung bestehende Recht 
durch Aufhebung aller Wechselgesetze nicht außer Gültigkeit zu setzen und hierbei zugleich 
einige Zweifel zu erledigen, die getreuen Stände aber erweiterte Anträge auf Erlassung
	        
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