Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Kann daher hiernach den gedachten Dissidenten weder der Gebrauch von Kirchen im 
Allgemeinen, noch ein öffentlicher Gottesdienst zugestanden werden, so können Wir doch ge- 
schehen lassen, daß Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, ohne dadurch 
künftiger hauptsächlicher Entschließung in irgend einer Beziehung vorzugreifen, ausnahms- 
weise in einzelnen Städten, wo sich, in Folge einer größern Zahl von Dissidenten und 
sonstiger localer Verhältnisse, das Bedürfniß hierzu ergiebt, die Ueberlassung evangelischer 
Kirchen für deren gottesdienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere Attribute eines Privatcultus, 
wiewohl nur unter den, von den getreuen Ständen bei der hierzu ertheilten Ermächtigung 
ausdrücklich ausgesprochenen Voraussetzungen und Bedingungen, bewillige. 
Wenn hiernächst ferner die Geistlichen der mehrerwähnten Dissidenten sich aller Amts- 
handlungen, welche mit bürgerlichen Wirkungen verknüpft sind, daher auch der Trauungen 
gänzlich zu enthalten haben, so mag ihnen doch die Verrichtung von Taufhandlungen, unter 
den von den getreuen Ständen vorgeschlagenen Beschränkungen und Bestimmungen, gestattet 
werden. 
Bei dem in der ständischen Schrift vom 2 Ssten April d. J. erklärten Einverständnisse 
mit der Fortdauer der Verbindlichkeit der Dissidenten zu Parochiallasten ihrer bisherigen Con- 
fession, so wie mit dem einstweiligen Fortgenusse ihrer bisherigen bürgerlichen und poli- 
tischen Rechte, lassen Wir es bewenden, werden auch im Wesentlichen den in gedachter 
Schrift weiter enthaltenen verschiedenen Anträgen, jedoch, so viel die Befreiung der Dissi- 
denten von Stolgebühren betrifft, nur insoweit, als dieß ohne Verletzung verfassungsmäßig 
begründeter Rechte angestellter Geistlichen thunlich ist, entsprechen lassen. Das zu Aus- 
führung obiger Bestimmungen und sonst allenthalben weiter Erforderliche wird durch Unser 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verfügt und auf geeignete Weise öffent- 
lich bekannt gemacht werden. 
Nach vorstehenden Eröffnungen sehen Wir die von den getreuen Ständen am Schlusse 
ihrer Schrift, rücksichtlich der Ueberlassung der Kirchen an die Dissidenten, ausgesprochene 
Voraussetzung für erledigt an. 
24) Den der nächsten Ständeversammlung vorzulegenden Entwurf eines allgemeinen 
Berggesetzes werden Wir, zum Behufe der in der Zwischenzeit darüber anzustellenden 
Vorberathung, zuvörderst den, Unserem Decrete vom 1 Sten September v. J. gemäß, von 
den getreuen Ständen erwählten und seiner Zeit einzuberufenden Zwischendeputationen zu- 
gehen lassen. 
25) Nachdem die getreuen Stände den Gesetzentwurf über die Benutzung fließender 
Wässer zu prüfen nicht vermocht, Unserer Bestimmung vom 6ten v. M. gemäß, aber Depu- 
tationen der verschiedenen Kammern gewählt, um denselben bis zu künftiger Ständever- 
sammlung zu berathen, so werden Wir dieselben zu seiner Zeit einberufen lassen.
	        
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