Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 66) 
29.) Bekanntmachung, 
die neue Einrichtung der Juristen-Facultät betreffend; 
vom 2 2sten Juni 1846. 
Nachdem Se. Königliche Majestät genehmigt haben, vom A1sten Juli d. J. an eine 
Trennung der Juristen-Facultät zu Leipzig in ihrer Stellung als academische Corpora- 
tion von dem Spruch-Collegium eintreten zu lassen, so wird andurch Folgendes bekannt 
gemacht: 
1) Der Juristen-Facultät verbleiben: 
a) alle mit der Universität in Verbindung stehende Geschäfte, 
b) die Prüfungen, 
) der Verspruch der ausländischen Rechtssachen, 
d) das Befugniß, Rechtsgutachten auf Anfragen vom In= und Auslande zu geben. 
2) Das Spruch-Collegium erhält: 
a) den Verspruch aller inländischen Rechtssachen und 
b) das Befugniß, auf Anfragen aus dem Auslande Rechtsgutachten zu geben. 
3) Das Spruch-Collegium führt, wiewohl ohne zu einer wirklichen Stagtsbehörde 
erhoben zu werden, die Benennung: „Königl. Sächs. Spruch-Collegium“, der 
Vorstand desselben die Amtsbenennung: „Präsident“, die Assessoren: „Justizräthe." 
4) Sämmtliche Untergerichte werden hierdurch angewiesen, bei Versendung von Rechts- 
sachen zum Verspruch, soweit dieselbe zeither an die Juristen-Facultät geschehen 
konnte, die Missive vom 1 sten Juli 1846 an, an das „Königl. Sächs. Spruch- 
Collegium zu Leipzig“ zu richten. 
Dresden, den 2 sten Juni 1846. 
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und des 
öffentlichen Unterrichts. 
von Koenneritz. von Wietersheim. 
Hausmann. 
  
Letzte Absendung: am 4ten Juli 1846.
	        
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