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29.) Bekanntmachung,
die neue Einrichtung der Juristen-Facultät betreffend;
vom 2 2sten Juni 1846.
Nachdem Se. Königliche Majestät genehmigt haben, vom A1sten Juli d. J. an eine
Trennung der Juristen-Facultät zu Leipzig in ihrer Stellung als academische Corpora-
tion von dem Spruch-Collegium eintreten zu lassen, so wird andurch Folgendes bekannt
gemacht:
1) Der Juristen-Facultät verbleiben:
a) alle mit der Universität in Verbindung stehende Geschäfte,
b) die Prüfungen,
) der Verspruch der ausländischen Rechtssachen,
d) das Befugniß, Rechtsgutachten auf Anfragen vom In= und Auslande zu geben.
2) Das Spruch-Collegium erhält:
a) den Verspruch aller inländischen Rechtssachen und
b) das Befugniß, auf Anfragen aus dem Auslande Rechtsgutachten zu geben.
3) Das Spruch-Collegium führt, wiewohl ohne zu einer wirklichen Stagtsbehörde
erhoben zu werden, die Benennung: „Königl. Sächs. Spruch-Collegium“, der
Vorstand desselben die Amtsbenennung: „Präsident“, die Assessoren: „Justizräthe."
4) Sämmtliche Untergerichte werden hierdurch angewiesen, bei Versendung von Rechts-
sachen zum Verspruch, soweit dieselbe zeither an die Juristen-Facultät geschehen
konnte, die Missive vom 1 sten Juli 1846 an, an das „Königl. Sächs. Spruch-
Collegium zu Leipzig“ zu richten.
Dresden, den 2 sten Juni 1846.
Die Ministerien der Justiz und des Cultus und des
öffentlichen Unterrichts.
von Koenneritz. von Wietersheim.
Hausmann.
Letzte Absendung: am 4ten Juli 1846.