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worden ist, fesizustellen, in welche Jahre die abzulösende Verbindlichkeit zu künftigen Ent-
richtungen fällt.
Ist dieselbe, ohne Berücksichtigung gewisser Veränderungsfälle, regelmäßig nach Ablauf
einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so erfolgt demgemäß, außerdem aber nach
den Bestimmungen §8§ 84 und 85 des Ablösungsgesetzes, die Feststellung der Zeitpuncte
künftiger Lehngeldentrichtungen.
Die Berechnung der Zeitpuncte, für welche die abzulösende Verbindlichkeit als wieder-
kehrend anzusehen ist, richtet sich theils nach der Zeit des letzten vorgekommenen Falles
wirklicher Lehngeldentrichtung, theils nach der Zeit, zu welcher die Ablösung zu Stande
kommt.
Ist seit dem vorgekommenen wirklichen letzten Falle bereits ein längerer Zeitraum abge-
laufen, als nach welchem in Gemäßheit der gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsberechnung die
Verbindlichkeit wieder eingetreten sein würde, so ist der Zeitpunct ihres erstmaligen Wieder-
eintritts auf den Schluß des bürgerlichen Jahres, in welchem die Ablösung
zu Stande kommt, außerdem aber auf den Schluß desjenigen bürgerlichen
Jahres zu setzen, mit welchem die Zahl der Jahre erfüllt wird, nach welchen die Ver-
bindlichkeit als wiederkehrend anzusehen ist. Eben so ist bei der Berechnung der ferneren
Zeitpuncte lediglich der Schluß des bürgerlichen Jahres anzunehmen, in welches jener Zeit-
punct nach scharfer Berechnung fallen würde.
8. Ist hiernach allenthalben die Reihe der Zeitpuncte künftiger Lehngeldzahlungen, so-
wie nach §§ 3, 4, 5 und 6 deren jedesmaliger Betrag festgestellt, so sind die dermaligen,
das heißt, für den Schluß des bürgerlichen Jahres, in welchem die Ablösung zu Stande
kommt, anzunehmenden Werthe der ganzen Reihe künftiger Zahlungen des, entweder in festen
Sätzen oder nach Procenten des Grundstückswerths, zu entrichtenden Betrags der Lehnwaare
nach den Grundsätzen der Discontorechnung auszuwerfen, und der fünf und zwanzigste Theil
dieser zusammengerechneten Werthe gilt sodann als der jährliche Betrag der nunmehr zu laufen
beginnenden Ablösungsrente.
9. Vorstehende Vorschriften sind auch auf die im Besitze des Staatsfiscus oder anderer
moralischer Personen sich befindenden Grundstücke, insoweit dieselben der Laudemialpflicht un-
terliegen, anzuwenden.
Zu diesem Behufe sind, damit die auf fiscalische Grundstücke zu legenden Ablösungs-
renten den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes gemäß ausgeworfen werden können, und
insofern es nicht zu einer gütlichen Vereinigung darüber kommt, dergleichen Grundstücke, je-
voch nur für diesen Zweck, von den competenten Steuerbehörden nach den deshalb geltenden
gesetzlichen Bestimmungen mit Steuereinheiten zu belegen.