Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Ztes Stück vom Jahre 1847.
—W 32) Bekanntmachung,
die ständischen Ergänzungswahlen betreffend;
vom Sten Mai 1847.
Wenn Se. Königliche Majestät bereits in dem Landtagsabschiede vom Zten December 1837
(Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 120) erklärt haben, daß Allerhöchstdieselben die Er-
gänzungswahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung nach den damals mit der
letztern vereinbarten Grundsätzen würden ausführen lassen, so hat es angemessen geschienen,
diese Grundsätze, welche darin bestehen, daß
1) derjenige Abgeordnete, welcher an die Stelle eines solchen erwählt worden
ist, dessen Ausscheiden durch den Tod, durch Resignation, durch Verlust der Wähl-
barkeit, durch Anstellung oder Beförderung im Staatsdienste, oder in dem § 83
der Verfassungsurkunde enthaltenen Falle erfolgt ist, nicht erst nach dem dritten
ordentlichen Landtage seit seiner Wahl, sondern schon dann austrete, wenn derjenige,
dessen Stelle er ersetzt, nach der durch das Loos bestimmten Reihefolge (nach dem
Grundsatze der Partialerneuerung der Kammer je nach Höhe eines Dritttheils)
würde ausgetreten sein,
und daß
2) die Eigenschaft der, nach der durch das Loos bestimmten Reihefolge (in
Gemäßheit des Princips der Partialerneuerung der Kammer) austretenden Mitglie-
der der zweiten Kammer noch bis dahin, wo die Ergänzungswahlen vollendet sind,
längstens also bis zum nächsten ordentlichen Landtage, fortdauere;
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Dresden, am gten Mai 1847.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Kuhn.
1847. 15