Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Vertrag 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß- 
herzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll= und Handelsvereine gehörigen 
Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luremburg andererseits 
wegen 
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zoll- 
system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines. 
a die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von 
Luxemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luremburg an das Zollsystem 
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am Sten Februar 1842 abgeschlossenen 
Vertrages mit dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der con- 
trahirenden Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des 
gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu 
verlängern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu 
treffen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, 
einerseits 
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen 
Mitglieder des, kraft der Verträge vom 2 2sten und 30sten März und 1 Lten Mai 1833, 
12ten Mai und 10ten December 1835, 2ten Januar 1836 und Sten Mai 1841, 
bestehenden Zoll= und Handelsvereines, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und 
Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Groß- 
herzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der 
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich: des Groß- 
herzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und 
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und 
Ebersdorf — des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien 
Stadt Frankfurt, 
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- 
tigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen 
von Königsmarck 2c. 2c.,
	        
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