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Vertrag
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß-
herzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll= und Handelsvereine gehörigen
Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt
Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luremburg andererseits
wegen
Fortdauer des Anschlusses des Großherzogthums Luremburg an das Zoll-
system Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines.
a die Dauer des mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande, Großherzoge von
Luxemburg, wegen des Anschlusses des Großherzogthumes Luremburg an das Zollsystem
Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereines am Sten Februar 1842 abgeschlossenen
Vertrages mit dem letzten März des vorigen Jahres abgelaufen, es aber die Absicht der con-
trahirenden Theile ist, diesen Vertrag, in Anerkennung der wohlthätigen Wirkungen des
gedachten Zollanschlusses für den Handel und Verkehr der beiderseitigen Unterthanen, zu
verlängern und nur bei einzelnen Bestimmungen für die neue Zeitperiode Abänderungen zu
treffen, so haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt,
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der übrigen
Mitglieder des, kraft der Verträge vom 2 2sten und 30sten März und 1 Lten Mai 1833,
12ten Mai und 10ten December 1835, 2ten Januar 1836 und Sten Mai 1841,
bestehenden Zoll= und Handelsvereines, nämlich der Kronen Bayern, Sachsen und
Württemberg, des Großherzogthumes Baden, des Kurfürstenthumes Hessen, des Groß-
herzogthumes Hessen, zugleich das Landgräflich Hessische Amt Homburg vertretend, der
den Thüringischen Zoll= und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich: des Groß-
herzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und
Ebersdorf — des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und der freien
Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hans Carl Albrecht Grafen
von Königsmarck 2c. 2c.,