Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Gerichten  eine  Zusammenstellung  dieses  verworrenen,  labyrinthmässigen
Rechtes  in  der  Form  eines  Gesetzbuchs  gebe.

Von  diesem  richtigen  Gedanken  geleitet,  haben  die  Verfasser  vorliegendes
  Werk  geschrieben,  dem  sie,  um  es  den  französischen  und  belgischen
Juristen  praktisch  und  handlich  zu  machen,  bei  Ordnung  der  Rechtsmaterien
die  Titel  des  Code  Napoleon  zu  Grunde  legten,  wobei  sie  jedoch  dem  Personen-,
  Familien-  und  Erbrecht  eingehendere  Darstellung  als  dem  übrigen
Rechtsstoff,  wie:  Sachenrecht,  Obligationenrecht  u.  s.  w.  widmeten,  dies  damit
  begründend,  dass  der  letztere  Rechtsstoff  ausserhalb  Deutschlands  weniger
häufige  Anwendung  finde.  Ich  muss  dies  für  einen  Mangel  des  Werkes  erklären,
  dasselbe  erscheint  dadurch  ungleich  in  seiner  Bearbeitung.  Der
eigentlichen  Darstellung  ist  eine  historische  Einleitung  vorausgeschickt,  die
in  etwas  zu  gedrängter  Kürze  eine  im  Uebrigen  recht  übersichtliche  Geschichte
  des  deutschen  Rechts  giebt,  bei  welcher  jedoch  manchmal  zum
Schaden  der  Wissenschaftlichkeit  ein  etwas  zu  popularisierender  Ton  angeschlagen
  wird  (so  wird  z.B.  u.  a.  die  bekannte  Scene  aus  Goethe’s  Götz
von  Berlichingen  im  Auszug  mitgetheilt,  jene  Scene,  in  welcher  der  Doktor
Olearius  dem  Bischof  von  Bamberg  über  die  nur  widerwillige  Aufnahme
des  römischen  Rechts  in  Deutschland  so  köstliche  Auseinandersetzungen
macht).

Als  weiteren  Mangel  der  rechtshistorischen  Einleitung  muss  ich  den
bezeichnen,  dass  die  Verfasser,  wo  sie  von  den  Üodificationen  in  Deutschland
sprechen,  die  in  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  begonnen  haben,  auch
mit  keiner  Silbe  des  trefflichen  österreichischen  bürgerlichen  Gesetzbuchs  erwähnen,
  das  bekanntlich,  was  sein  auf  dem  germanischen  Parentelensystem
beruhendes  Erbrecht  anlagt,  mustergiltig  ist.  So  wird  auch,  was  gleichfalls
gerügt  werden  muss,  bei  der  Hinweisung  auf  die  empfehlenswerthen  Bearbeitungen
  der  Partikularrechte  das  ausgezeichnete  Werk  Ungers  „System
des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts“,  dies  Meisterwerk  deutscher
.  Jurisprudenz,  mit  Stillschweigen  übergangen.

Ueberhaupt  ist  es  unbegreiflich,  dass  die  Verfasser  in  der  eigentlichen,
nach  dem  System  des  Code  Napoleon  geordneten  Darstellung  ihrer  Aufgabe
(fast)  ganz  das  österreichische  bürgerliche  Gesetzbuch  ignoriren,  was  ich  als
den  Hauptfehler  des  Buch  bezeichne,  zumal  sich  das  gemeine  Recht  Deutschlands
  in  manchen  seiner  Theile,  wie:  Verlagsrecht,  Versicherungsrecht,  Leibrentenvertrag
  gar  nicht  darstellen  lässt,  ohne  auf  jenes  Gesetzbuch  einzugehen,
  da  die  gemeinrechtliche  Theorie  dieser  Materien,  wie  sie  sich  allmählich
  herausgebildet  hat,  auf  dem  Österreichischen  Gesetzbuch,  wenigstens
zum  Theile,  und  zwar  zum  grossen  Theile  beruht.

Dem  Werke  selbst  ist  ausser  einem  ziemlich  mangelhaften  Register  ein
sog.  geographischer  Index  beigegeben,  dessen  Anordnung  die  Nachforschung
bei  örtlichen  deutschen  Gesetzescollisionen  erleichtern  soll.  Den  Schluss  des
Ganzen  bilden  zwei  Karten  über  den  Geltungsbereich  der  verschiedenen