Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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sämmtlichen Vereinbarungen erwähnten Falle, wenn die Auslieferung eines weder dem 
diesseitigen noch dem requirirenden Staate angehörigen Individui verlangt wird, ingleichen 
alsdann, wenn die Vollstreckung einer Strafe beantragt wird, die nach der hierländischen 
Strafgesetzgebung unstatthaft erscheint, (wie z. B. Festungsstrafe, Zuchthausstrafe von kür- 
zerer, als der nach Art. 17 des Criminalgesetzbuchs statthaften Dauer), haben jevoch die 
requirirten Behörden, ehe sie der Requisition nachgehen, Bericht an das Justizministerium 
zu erstatten und ist solches in Fällen der zuletzt gedachten Art auch bei Requisitionen König- 
lich Preußischer Gerichte zu beobachten. 
Dresden, den 23sten September 1847. 
Ministerium der Jufstiz. 
von Carlowitz. Fickelscherer. 
WV7v) Deeret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt in Pulsnitz; 
vom 14ten September 1847. 
Wau, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben auf vernommenen Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz die von dem 
Stadtrathe zu Pulsnitz unter Zustimmung der Stadtverordneten beschlossene Errichtung einer 
zur Benutzung für die minder bemittelten Bewohner von Pulsnitz und der Umgegend be- 
stimmten, von der genannten Stadtgemeinde, den Einlegern gegenüber, zu vertretenden 
Sparcassenanstalt genehmigt und dem Uns vorgelegten Regulative, welches in den §§ 11, 
12 und 16 einige Abweichungen von dem gemeinen Rechte enthält, Unsere Bestätigung mit 
der Wirkung andurch ertheilt, daß dem Inhalte des Regulativs von allen, die es angeht, auf 
das Pünktlichste nachgegangen werden soll. 
Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt und unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, am 14ten September 1847. 
Friedrich August. 
  
1 LS Jaohann Paul von Falkenstein. 
 
	        
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