Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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mit je 10 Thalern in Zwischenräumen von 3 zu 3 Monaten. Auf Verlangen werden je- 
doch auch sofort volle Einzahlungen mit 25 Thalern — — pro Actie angenommen. 
5. Gegen die Einzahlungen werden, je nachdem dieselben in den § 4 bemerkten 
Raten oder sogleich voll erfolgen, nach dem unter A. und B. anliegenden Muster Interims- 
actien ausgegeben, welche mit dem Faesimile der Unterschriften zweier Directoren zu versehen — 
sind, und bis zur Emission der Actien deren Stelle in jeder Hinsicht vertreten, und für ihre 
Inhaber alle Rechte und Verbindlichkeiten der Actionärs in Gemäßheit dieses Nachtragsstatuts 
begruͤnden. 
6. Die Ausgabe der wirklichen Actiendocumente erfolgt bei der letzten Einzahlung 
gegen Austausch der Interimsactien. Erstere werden nach dem Muster C. ftempelfrei aus— 
gefertigt und von zwei Directoren durch eigenhändige Namensunterschrift vollzogen. — 
& 7. Grleichzeitig mit den Actien werden Talons nach dem Muster D. nebst Dividen— 
denscheinen nach dem Muster E., welche auf einen mehrjährigen Zeitraum lauten und gegen 
deren Rückgabe die Dioidenden ausgezahlt werden, ausgegeben. 
& 8. Jeder Inhaber von Actien Lit. A. hat das Recht, bei der letzten Einzahlung 
auf dieselben gegen Erlegung von 5 Thalern pr. Stück auf jede Actie Lit. A. sich die An- 
wartschaft auf eine Actie Lit. B. pari zu sichern. 
§ 0. Diejenigen Actien Lit. B., welche von den Inhabern der Actien Lit. A. nicht 
in Anspruch genommen werden, kann das Directorium der Gesellschaft zum Besten der letz- 
teren anderweit verkaufen. 
§ 10. Die Actien Lit. B. werden während der Bauzeit von dem jedesmaligen Schluß- 
termine der Einzahlungen an, und, was die voll eingezahlten anbelangt, vom Tage der Ent- 
nahme dieser Actien an, mit 5 9 pr. anno verzinst und genießen diesen Vorzug bis zu dem 
§ 18 der Statuten festgesetzten Termine, nämlich bis mit dem Schlusse des nach begonnener 
Benutzung der ganzen Bahn nächst eintretenden Monats Juni oder December. 
§ 11. Nach vollenveter Bauzeit und erfolgter Betriebseröffnung auf der ganzen Bahn 
soll den Inhabern der Actien Lit. B. jederzeit eine um 1 9 höher, als für die Actien Lit. 
A. ausfallende Dividende, zum Mindesten aber ein vier procentiger Dividendengenuß gewährt 
werden. 
§ 12. Die 8§ 10 und 11 festgesetzten Zinsen und Dividenden für die Actien Lit. B. 
werden deren Inhabern mit der ganzen Jahres-Nettoeinnahme der Gesellschaft garantirt und 
mussen unter allen Umständen vorweg gezahlt sein, ehe die Inhaber der Actien Lit. 
A. irgend eine Dividende erhalten können. 
& 13. Auch das Capital oder der Nominalbetrag der Actien Lit. B. muß, wenn die 
Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft dereinst liquidiren sollte, (§& 7 a. des Statuts) unter 
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