Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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durch Vermittlung des Königlichen Commissars angetragen, die erbetene Genehmigung auch 
bei der durch die Ministerien des Innern und ver Justiz erfolgten Prüfung für unbedenklich 
erachtet und auf erstatteten Vortrag von Sr. Königlichen Majestät huldreichst ertheilt wor- 
den ist; 
So ist darüber gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
unter Vollziehung durch die Vorstände der Ministerien des Innern und der Justiz ausgefer- 
tigt worden, mit der Wirkung, daß nunmehr die genehmigten Abänderungen in gleicher 
Weise, wie das Statut selbst, von Allen, die es angeht, auf das Pünctlichste beachtet wer- 
den sollen. 
Dresden, am 19ten December 1846. 
Ministerien des Innern und der Justiz. 
« von Falkenstein. von Carlowitz. 
2) Deeret 
wegen Bestätigung des Statuts für die Sparcasse zu Oschatz; 
vom 19teen December 1846. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
beurkunden hierdurch, daß Wir auf den von Unseren Ministerien des Innern und der Juftiz 
Uns deshalb geschehenen Vortrag die von einem Vereine von Privatpersonen, Superinten- 
denten Dr. Liebe und 19 Genossen beabsichtigte Errichtung einer von den Unternehmern 
solidarisch zu vertretenden, außerdem aber mit Zustimmung des größeren Bürgerausschusses 
unter die subsidiarische Garantie der Stadtgemeinde Oschatz zu stellenden Sparcasse zu 
Oschatz auf den Grund des Uns vorgelegten Statuts genehmigt, und dem letzteren auf 
darum geschehenes Ansuchen Unsere Bestätigung dergestalt ertheilt haben, daß den Bestim- 
mungen dieses Statuts von Allen, die es angeht, aufs Genaueste nachgegangen werden, 
die Anstalt aber auch, sich vorkommenden Falls der ihr hiermit gleichzeitig ertheilten, in den 
#& 33, 37 und 38 des Statuts enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bedienen, berechtigt 
sein soll. 
 
	        
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