Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

( 23 ) 
Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt — insofern, außer dem 
Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augenblicks die 
Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen — so ist der ver- 
ursachte Aufwand, nach billiger Berechnung, in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der 
betreffende Reisende diesen Ersatz aus eignen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach 
privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, 
nämlich seine Ascendenten und Descendenten oder ein Ehegatte desselben dazu vermögend sind, 
was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu er- 
heben ist. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung vollzogen worden, und es soll dieselbe 
nach erfolgter Auswechslung der gleichlautenden Herzoglich Sachsen-Altenburgischen bekannt 
gemacht werden. 
Dresden, am Züusten December 1846. 
  
Die Königlich Sachsischen Murten, der auswärtigen An- 
gelegenheiten und des Innern. 
von Zeschau. von Falkenstein. 
  
WO Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse in der Stadt Neustädtel; 
vom 29sten Januar 1847. 
W Friedrich August, von GOTITES Gnaden könig 
von Sachsen 2c. 2c. 2. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der Justiz 
die von dem Stadtrathe zu Neustädtel mit Zustimmung der Stadtverordneten beschlossene 
Errichtung einer, den Einlegern gegenüber von der Stadtgemeinde Neustädtel zu vertretenden 
Sparcassenanstalt daselbst genehmigt, das Uns vorgelegte Regulativ bestätigt, insonderheit 
auch der gevachten Sparcasse die in den 9§& 12, 14, 15 und 16 des letzteren enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen ausdrücklich verliehen haben. 
45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.