Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Dinglicher Ge— 
richtsstand. 
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Concurses oder erbschaftlichen Liquidationsprocesses über die Verität oder Priorität einer For- 
derung entstehende Streit von denselben Gerichten zu entscheiden. 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerkseigenthum, 
so wird Behufs der Befriedigung der Berggläubiger aus demselben ein Specialconcurs bei 
dem betreffenden Berggerichte eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Specialmasse 
zur Hauptconcursmasse abgeliefert. 
Art. 21. Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20 bestimmten Aus- 
nahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Con- 
eursgerichte zu liquidiren, auch die in Rücksicht ihrer etwa bei den Gerichten des andern Staates 
bereits anhängigen Processe bei dem Concursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß 
letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem proceßleitenden Gerichte aus- 
drücklich genehmigt oder verlangt. Auch diejenigen der in Art. 20 gedachten Realforderun- 
gen, welche von den Gläubigern bei dem besondern Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar 
nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Concursgerichte 
noch geltend gemacht werden, so lange bei dem Letztern nach den Gesetzen desselben eine An- 
meldung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache gelegen 
ist, beurtheilt. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Form eines 
Rechtsgeschäfts ankommt, die Gesetze des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist; 
(Art. 33) bei allen anvern als den vorangeführten Fällen die Gesetze des Staates, wo die 
Forderung entstanden ist. 
Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu dinglichen ent- 
scheiden die am Orte des Concursgerichts geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unter- 
schied zwischen in= und ausländischen Gläubigern rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte 
gemacht werden. 
Art. 22. Alle Realklagen, desgleichen alle possessorische Rechtsmittel, wie auch die 
sogenannten actiones in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, 
vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, können aber, wenn der Gegenstand 
beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbe- 
hältlich dessen, was auf den Fall des Concurses bestimmt ist. 
Art. 23. In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönlichen Kla- 
gen angestellt werden. 
Art. 24. Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Be- 
sitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze
	        
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