Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Art. 49. Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf zwölf Jahre, vom 1sten Januar 
1847 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieser zwölf Jahre 
keine Kündigung von der einen oder der andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf 
weitere zwölf Jahre verlängert anzusehen. 
Dresden, am 31 ten Januar 1847. 
  
Koniglich Sichsische Ministerien 
der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz. 
(gez.) von Zeschau. von Carlowitz. 
—— ——1 
Letzte Absendung: am 4ten März 1847. 
  
 
	        
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