Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig unterschrieben und demselben Unser Königliches Siegel 
beigedruckt worden. 
Dresden, am 2ten März 1847. 
Friedrich Auguft. 
JJaohann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
  
Regulativ 
für die Leihanstalt der Stadt Löbau 2c. 2c. 
Perfonen, § 7. Minderjährigen, in väterlicher Gewalt stehenden Personen, anerkannten Ver- 
zuri nichtt schwendern, in Concurs verfallenen Personen und Anderen, denen die Veräußerung oder 
erp nen. on— Verpfändung ihrer Sachen nicht nachgelassen, oder die Verpfändung untersagt ist, soll 
wissentlich auf Pfänder nicht geliehen werden. 
Da aber den Leihanstaltsofficianten nicht zugemuthet werden kann, alle in der Leihan— 
stalt sich meldende Personen genau zu kennen, und ihre Umstände zu wissen, auch die Ver— 
fassung einer solchen Anstalt überhaupt nicht geftattet, hierüber eine weitläuftige Erör— 
terung anzustellen, so kann, wenn auch von dergleichen Personen irgend eine Sache in 
der Leihanstalt versetzt worden, doch an dieselbe ein Anspruch deshalb nicht gemacht werden. 
2c. 2c 
Zinsen der § 12. Die von den Darlehnen zu bezahlenden Jahreszinsen bestehen vor der Hand 
Darlehne. in acht vom Hundert. «- 
Sobald es die Kräfte der Casse erlauben, soll jedoch der Zinsfuß ermäßigt werden. 
ꝛc. 2c. 
Aushändi -.. ... »- 
IDTTVBHIX 8 22. Bei Einlösung der Pfänder, sowie bei Erhebung des von dem Erlöfe ver— 
und Auctions- steigerter oder verkaufter Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfand— 
Fuss scheins als genügend legitimirt betrachtet, selbst wenn im Scheine der Name eines ande- 
des Piam ren Eigenthümers bemerkt sein sollte, und die Leihanstalt ist berechtigt, dem Ueberbringer 
scheins und des Pfandscheins das Pfand, oder den Ueberschuß des Erlöses auszuantworten, ohne dem 
Verfahren beim Gigenth de W 
Verluste eines Eigenthümer des Pfandes dafür zu haften. 
Pfandscheins.
	        
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