Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Anlangend 
1) die, die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn betreffenden Vorlagen, 
so werden Wir, nachdem sich die getreuen Stände nach Inhalt der Schrift vom 2 2sten dieses 
Monats mit der Erwerbung dieser Bahn für den Staatsfiscus einverstanden erklärt haben, 
den mit der Sachsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie bereits verhandelten Uebereignungsver- 
trag, wonach deren gesammtes Eigenthum nebst allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den 
Staatsfiscus übergehen, dagegen jede Actie der ernannten Gesellschaft noch bis mit dem 
Monate September 1855 mit Vier vom Hundert verzinst, hernach aber gegen ein, drei Pro- 
cent Zinsen tragendes Staatspapier umgetauscht werden soll, nunmehr zum Abschlusse brin- 
gen, auch, dem dießfallsigen ständischen Antrage entsprechend, dem künftig zu bildenden 
Tilgungsfonds für die aus der Uebernahme des Actiencapitals entstehende Schuld Ein Dritttheil 
Procent dieser Schuld nebst den durch die zurückgezahlten Capitalien entstehenden Zinserspar- 
nissen alljährlich zuweisen, hierbei jedoch ausdrücklich die Verstärkung des Tilgungsfonds und 
Beschleunigung der Tilgung vorbehalten lassen. 
Die mit der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung gepflogenen Verhandlungen 
wegen Abtretung des derselben zustehenden Antheils an dem Sachsisch-Bayerschen Eisenbahn- 
unternehmen an den diesseitigen Staatsfiscus sind, in Uebereinstimmung mit den, den ge- 
treuen Ständen hierüber geschehenen Eröffnungen und dem hierauf gestellten Antrage, bereits 
so weit gediehen, daß Wir deren endlichem Abschlusse entgegensehen, und werden Wir das 
Ergebniß derselben der nächsten Ständeversammlung nachträglich vorlegen lassen. So viel 
die Errichtung geeigneter Anhaltpuncte innerhalb des Herzogthums Sachsen-Altenburg be- 
trifft, welche die getreuen Stände hierbei für die diesseitige Regierung ausbedungen zu sehen 
wünschen; so dürfen Wir erwarten, daß, obschon es hierzu eines Vernehmens mit der Her- 
zoglichen Regierung bedürfen wird, dennoch eine Vereinigung über etwaige, dem Interesse 
der beiderseitigen Lande entsprechende Anhaltpuncte auf keine Schwierigkeiten stoßen werde. 
Wie in Folge der beabsichtigten Uebereinkunft mit der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncom- 
pagnie diese letztere als in Gemäßheit § 37 b. ihrer von Uns bestätigten Statuten (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 39) aufgelöst zu erklären sein wird; so wer- 
den Wir von diesem Zeitpuncte an den ferneren Bau und Betrieb der Sächsisch-Bayerschen 
Eisenbahn für alleinige Rechnung der Staatscasse führen lassen und mit den für diesen Zweck 
erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen Unser Ministerium der Finanzen beauftragen. 
Wenn sich die getreuen Stände in Absicht auf den Fortbau der gedachten Bahn zu dem 
Antrage bewogen gefunden haben, 
daß, wenn die Staatsregierung aus dem Erfolge der angestellten Untersuchungen 
über die zweckmäßigste Ausführung der Ueberschreitung des Göltzschthales die Noth- 
wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung der projectirten Ueberbrückung 
1847. 7
	        
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