Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Uebergangsabgabe  nach  Art.  27  des  Gesetzes  über  den  Branntweinausschlag  zu
entrichten.
83.

Eine  Nachsteuer  wird  nicht  erhoben,  wenn  der  nachsteuerpflichtige  Branntweinvorrath

unter  aufschlagamtlicher  Kontrole  niedergelegt  oder  ausgeführt  wird.
(Art.  56  des  Gesetzes.)

Die  Niederlegung  kann  nur  in  der  Art  erfolgen,  daß  der  Branntwein  (Spiritus)
nach  Maßgabe  des  Regulativs  wegen  Lagerung  vereinsländischer  unversteuerter  Branntweine  2c.
—  cf.  Amtsblatt  der  Gen.-Zoll-Adm.  für  1870  S.  418/19  —  in  öffentliche  Zollniederlagen
aufgenommen  wird.

Der  also  eingelagerte  Branntwein  nimmt  die  Eigenschaft  eines  vereinsländischen  unverstenerten
  Branntweins  an  und  kann  in  den  freien  Verkehr  nur  gegen  Bezahlung  der  Uebergangssteuer
  nach  Art.  27  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag  gesetzt  werden.

Die  Ausfuhr  des  Branntweins  (Spiritus)  hat  nach  Maßgabe  der  über  die  Ausfuhr
von  Branntwein  mit  dem  Anspruch  auf  Rückvergütung  des  Aufschlags  gegebenen  Bestimmungen
zu  erfolgen,  wobei  jedoch  eine  Rückvergütung  in  keiner  Weise  geleistet  wird.
Wenn  von  dieser  Begünstigung  Gebrauch  gemacht  werden  will,  so  muß  die  Ausfuhr  alsbald
und  spätestens  14  Tage  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  bewerkstelligt  sein;  sollte
dieß  hinsichtlich  einzelner  Branntweinquantitäten  nicht  thunlich  sein,  so  muß  von  denselben,
falls  sie  nicht  in  einer  öffentlichen  Niederlage  nach  Maßgabe  der  obigen  Bestimmungen  aufgenommen
  werden  können,  die  Nachsteuer  entrichtet  werden.

In  allen  hierher  gehörigen  Fällen  (Abs.  4)  ist  jedes  einzelne  zur  Ausfuhr  bestimmte
Gefäß  sofort  nach  erfolgter  Revision  amtlich  unter  Verschluß  zu  setzen,  welchen  der  Betheiligte
bis  zur  Ausfuhr  unverletzt  zu  erhalten  hat,  widrigenfalls  er  —  abgesehen  von  etwaiger  Strafeinschreitung
  —  die  Nachsteuer  ohne  Rücksicht  auf  die  etwa  später  erfolgende  Ausfuhr  zu  entrichten
  hat.

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84.

Die  Entrichtung  der  Nachsteuer  und  die  Anmeldung  des  nachsteuer—
pflichtigen  Branntweins  (Spiritus)  liegt  dem  Inhaber  desselben  ob.  Es  hat
also  jeder  Branntweinbrenner,  Spiritus-  oder  Essigfabrikant,  Spiritushändler,  Destillateur,
Kaufmann,  Apotheker,  Weinhändler,  Delikatessenhändler,  Wirth,  Parfümeriehändler,  Konditoreibesitzer,
  Private  rc.,  der  bei  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  über  den  Branntweinaufschlag
  (1.  Juli  1880)  im  Besitze  von  Branntwein  (Spiritus,  Liqueuren,  Punschessenzen  und
sonstigen  mit  Ingredienzien  irgend  welcher  Art  vermischten  geistigen  Getränken,  von  Obstbranntwein,
  Weizenbranntwein  und  parfümirtem  Spiritus,  ferner  von  sogenannten  Branntweinessenzen,
  Arrak,  Rum  und  Cognak,  sowie  von  Mischungen  von  Branntwein  mit  andern  Flüssigkeiten)
  sich  befindet,  soferne  dessen  gesammter  Vorrath  über  15  Liter  Branntwein  (Spiritus)
à  50  Prozent  Alkohol  nach  dem  Alkoholometer  von  Tralles  bei  Normaltemperatur  (oder  15  Liter
Punschessenz),  bezw.  bei  Liqueuren  über  25  Liter  beträgt,  diesen  Vorrath,  gleichviel  ob  er  ihn
in  seinen  eigenen  oder  in  fremden  Räumen  aufbewahrt,  spätestens  am  4.  Juli  1880  bei  der

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