Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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3)  daß  die  bei  der  Sächsisch-Bayerschen  Staatsbahn  Angestellten  in  der  Regel  durch  diese
Anstellung  nicht  die  Staatsdienereigenschaft  im  Sinne  des  Staatsdienergesetzes  erhalten
  sollen,

um  so  mehr,  als  sich  hiernach  unsere  Regierung  nicht  behindert  sehen  wird,  zu  Erlangung
geeigneter  Individuen,  namentlich  für  die  höheren  Functionen,  vie  erforderlichen  Ausnahmen
eintreten  zu  lassen.  «

Dem  Antrage,
4)  daß  für  die  Gehalte  der  Directoren,  Oberingenieurs  und  übrigen  Beamten  ein  Normaletat
  entworfen  und  den  Ständen  zur  Genehmigung  vorgelegt  werde,

steht  zwar  ein  erhebliches  Bedenken  nicht  entgegen;  Wir  mögen  jevoch  nicht  unbemerkt  lassen,
daß  die  wechselnden  Bedürfnisse  einer  Verwaltung,  wie  die  hier  fragliche,  die  genaue  Einhaltung
  eines  dießfallsigen  Normaletats  in  Bezug  auf  Zahl  und  Gehaltssätze  der  Angestellten
nicht  immer  thunlich  und  der  Sache  förderlich  erscheinen  lassen  und  daher  eintretenden  Falls
Abweichungen  hierunter  nicht  wohl  zu  vermeiden  sein  werden.

Endlich  haben  wir  aus  den  Verhandlungen  über  diesen  Gegenstand  entnehmen  können,
daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  getreuen  Stände  liegt,  die  Verwaltung  bei  Bestimmung  der
Tarife  für  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  hemmen,  welche  nicht  selten  eine  schleunige  Verfügung
  erheischen,  und  indem  Wir  die  in  solcher  Beziehung  zu  treffenden  Anordnungen  vorbehalten
  müssen,  sind  Wir  damit  einverstanden,

5)  daß  gleichzeitig  mit  dem  vorerwähnten  Etat  auch  die  Eisenbahntarife  den  getreuen
Ständen  zur  Erklärung  vorgelegt  werden.

Was  hiernächst  eine  unmittelbare  Schienenverbindung  sämmtlicher  in  Leipzig  ausmündender
  Eisenbahnen  anlangt,  so  ist  deren  Wichtigkeit  für  den  Verkehr  von  jeher  erkannt,
auch  veren  Ausführbarkeit  bereits  früher  sorgfältiger  Erwägung  und  Erörterung  unterzogen
worden.

Auf  den  Antrag  der  getreuen  Stände,

es  wolle  die  Staatsregierung  Vorbereitungen  zu  Herstellung  einer  Schienenbahn  zu
Verbindung  des  Sächsisch-Bayerschen  Bahnhofs  mit  dem  Leipzig-Dresdener  und  Magdeburg-Leipziger
  treffen,  zugleich  aber  auch  vdie  Directorien  der  betreffenden  Gesellschaften
  mit  in  die  Verhandlung  ziehen  und  der  nächsten  Ständeversammlung  unter
Beifügung  des  Kostenanschlags  darüber  weitere  Mittheilung  machen,

werden  Wir  daher  entsprechende  Verfügung  treffen  lassen.  Insbesondere  haben  Wir  die

Ausdehnung  und  Anwendung  des  Expropriationsgesetzes  auf  diese  Verbindungsbahn  genehmigt

  und  werden  von  der  Unserer  Regierung  ertheilten  Ermächtigung  zur  gesetzlichen  Bekannt-7
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