Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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3. Die Betheiligung bei dieser Staatsanleihe kann erfolgen: 
theils durch Volleinzahlung des entsprechenden Nominalbetrags (§ 4), 
theils im Wege der Subseription (8§ 5). 
& 4. Wer den ganzen Betrag der abzunehmenden Staatsschuldencassenscheine auf ein- 
mal einzahlt, hat dieselben, nebst dazu gehörigen Zinsbogen, sofort dagegen in Empfang 
zu nehmen. 
Die dafür zu leistende Zahlung kann bestehen: 
a) entweder vurchgehends in baarem Gelde (d.kh. klingendem Courant im 14 Tha- 
lerfuße, Königlich Sächsischen Cassenbillets und Leipziger Banknoten); 
b) oder zur einen Hälfte in diesen Sorten, bis zur anderen in Landrentenbriefen, 
c) oder zur Hälfte in baarem Gelde und bis zu einem Viertheile (2 5 9) in Obligatio- 
nen der 3 procentigen Staatsschuld vom Jahre 1830 und 1844, nach Höhe des 
übrigen Betrags hingegen in Landrentenbriefen. 
Die Annahme dieser Staatseffecten findet solchenfalls nach dem Pariwerthe 
Statt; es ist aber bei jeder derartigen Verwendung ein Lieferschein nach dem Muster 
unter A. hinzuzufügen. 
*§ 5. Subseriptionen auf die neuen Staatsschuldencassenscheine werden sowohl hier als 
in Leipzig an den § 1 und 2 bezeichneten Stellen angenommen, jedoch, insoferne der Schluß 
der Anleihe nicht etwa früher ausgesprochen wird (§ 8), lediglich innerhalb der Zeit vom 
3 1sten März bis mit dem 30sten Juni dieses Jahres und zwar unter nach- 
folgenden näheren Bedingungen: 
1) Es sind dieselben in schriftlicher Form, in Gemäßheit der Anfuge B., mit genauer 
– Angabe des Namens und Wohnorts der Subseribenten, anzumelden und mit einer 
in baarem Gelde, oder Königlich Sächsischen Cassenbillets, oder 
Leipziger Banknoten zu leistenden Anzahlung von mindestens Zehn Procent 
der zu zeichnenden Summe zu begleiten. 
— 
– 
2) Jedem Subseribenten wird darüber eine Subsecriptionsbescheinigung nach dem Muster 
der Beilage C. ertheilt und es bleibt dann in seine Wahl gestellt, wegen Ergänzung 
— der betreffenden Volleinzahlung einen der nachbezeichneten zwei Wege einzuschlagen: 
A. Wer eine durch Eintausend Thaler aufgehende Nominalsumme gezeichnet hat und, 
innerhalb des Zeitraums vom 31sten März bis mit dem 30sten Juni dieses Jahres 
die geleistete Anzahlung, gleichfalls durch Baarzahlung (§ 4 Sub a.) bis auf 
mindestens 50 Procent der subseribirten Nominalsumme erhöht, erhält, sobald diese 
Höhe erreicht ist, sofort den dieser baaren Einzahlung entsprechenden Obligations- 
werth darauf ausgeantwortet, außerdem aber, gegen Rückgabe der Subseriptionsbe-
	        
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