Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

    
Gesetzund Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
4½. Stück vom Jahre 1847. 
  
  
  
I17) Deecret, 
die Auflösung der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie und die Ausführung 
. der Sichsisch-Bayerschen Eisenbahn durch den Staat betreffend; 
vom sten April 1847. 
Wn, Friedrich August, von GOTxTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 24c. 
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir im Einverständnisse mit der Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Regierung und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die Sachsisch- 
Bayersche Eisenbahn von Leipzig bis zur Landesgrenze bei Hof, ingleichen die sich derselben 
anschließende Zweigbahn von Werdau nach Zwickau, beide sammt Zubehör und allem übri- 
gen der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie zustehenden Eigenthume vermöge des an- 
liegenden Vertrags vom isten April dieses Jahres für den diesseitigen Staatsfiscus haben 
erwerben lassen. 
Wie nun in dessen Folge und in Uebereinstimmung hiermit auch Seiten der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung die erforderliche Bekanntmachung erlassen werden wird, 
also finden Wir Uns in Beziehung hierauf Nachstehendes zu allgemeiner Kenntniß zu bringen 
und beziehendlich anzuordnen bewogen. 
1. Die Sächsisch-Bayersche Eisenbahncompagnie ist aufgelöst und die von Unserer 
Regierung im Vereine mit der des Herzogthums Sachsen-Altenburg über die Bedingungen 
ihrer Mitwirkung bei dem Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmen unterm 24Asten April 
1841 abgegebene Erklärung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 55), 
nicht weniger die der ernannten Gesellschaft mittelst Decrets vom 7ten Januar 1843 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 29) ertheilte Concession zum Baue der oben- 
gedachten Eisenbahnen für erloschen zu achten. Die mittelst Decrets vom 22sten Juni 1843 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 39) bestätigten Statuten der 
Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie treten hiermit außer Wirksamkeit. 
1847. 9
	        
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