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Branntwein — Verbot wider das Brennen desselben aus Getreide oder Kar-
toffeln binnen eines gewissen Zeitramnmnm
— inländischer, in das Zollvereins = Ausland ausgeführter, — Steuerver-
gütung für selbeten
— das wider das Brennen desselben erlassene Verbot wird wieder aufge-
obnn:
Sundesken chluß vom 6ten August 1846 — die Subsumirung der commu-
nistischen Vereine unter die Bestimmungen des § 2 der Beschlüsse vom
5ten Juli 1832 und die Bestrafung der Theilnehmer an solchen Ver-
einen bbbrr. .....«.
C.
Capellen, in Kirchen befindliche, — welche Beiträge zur Brandversicherungs-
anstalt hiervon zu entrichten nndddddda
Casse der Landrentenbank — deren Verwaltung wird dem zeitherigen Cassen-
assistenten Jäppelt übertraaen
Civilstaatsdiener — haben nach § 97 der allgemeinen Städteordnung die
Einwilligung ihrer Vorgesetzten vor der Uebernahme städtischer Aemter
beizubringen................
Coburg-Gotha, Herzogthum, — Beitritt der dasigen Regierung zu den
Verträgen wegen Erleichterung der Paß- und Fremdenpolizei bei Rei—
sen mittelst der Eisenbanen
Commissarien zu Leitung der künftigen Landtagswahlen — deren Bestellung
Communistische Vereine — Bundesbeschluß über Bestrafung der Theil-
nehmer daran in den Bundesstaaten . ......
Convention, zwischen dem deutschen Zoll= und Handelsvereine und dem Kö-
nigreiche Belgien wegen Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossene,
— zwischen der hiesigen und Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung
wegen wechselseitiger unentgeldlicher Heilung, Verpflegung und Beerdi-
gung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen abgeschlossene,
— zzwischen der Königlich Saächsischen Staatsregierung und der Sachsisch-
Bayerschen Eisenbahncompagnie über Abtretung der Sachsisch -Bagyer-
schen Eisenbahn an erstere abgeschlossene, .....
— zwischen dem deutschen Zollvereine und dem Königreiche beider Sicilien
über Handel und Schifffahrt abgeschlosen
— wwischen der Königlich Sächsischen und Herzoglich Sachsen-Altenburgi-
schen Regierung wegen zeitweiser Ueberlassung des Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Postregals an die Krone Sachsen abgeschlossene,
Conventionen, mit einigen deutschen Staaten über Erleichterung der Paß-
und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst der Eisenbahnen abgeschlossene,
— Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen, Herzoglich Sach-
sen= Coburg-Gothaischen und Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung
älterer und jüngerer Linie hierzu ... ....
— welche zwischen der hiesigen und der Herzogl. Altenburgischen, Königl.
Preußischen, Fürstl. Reußischen und Großherzogl. Sachsen-Weimarschen
Regierung über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe abgeschlossen wor-
den sind, s. Altenburg — Preußen — Reuß — Weimar.
17 Julie
30 Juni
31 Julie
3 April
24 Nov.
24 April
21 Jan.
21 Jan.
1 April
17 Junie
15 Juli
4 Jan.
25 Febr.
3 April
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