Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Der  Bund  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie  der
Schiffscertifikate  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen
die  Erlaubniß  zur  Fuͤhrung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen
  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher
  Bundesstaaten  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,
  welche  in  den  Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen
für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die
zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen
  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die
Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
  sind,  erhoben  werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für
die  Befahrung  solcher  künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum
sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten
  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.  Auf  die
Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,  als  dieselbe
auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Ab-*
  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren

adungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem
Bunde  zu.

Art.  55.  Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth.



 

X.  Konsulatwesen.

Art.  567).  Das  gesammte  Deutsche  Konsulatwesen  steht  unter  der
Aufsicht  des  Bundespräsidiums,  welches  die  Konsuln,  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  gewde  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Bundeskonsuln  dürfen  neue  Landeskonsulate
nicht  errichtet  werden.  Die  Bundeskonsuln  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk
  nicht  vertretenen  Bundesstaaten  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls
aus.  Die  sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,
sobald  die  Organisation  der  Bundeskonsulate  dergestalt  vollendet  ist,  daß
die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller  Bundesstaaten  als  durch  die
Bundeskonsulate  gesichert  von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.

XI.  Bundes-Kriegswesen.

Art.  57.  Jeder  Bundesangehörige  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich
in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

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1)  Nach  dem  Vertrage  vom  15.  Nopbr.  ad  6.  bemerkten  die  Bevollmächtigten
des  Norddeutschen  Bundes,  daß  das  Bundespräsidium  schon  bisher,  nach  Vernehmung
  des  zuständigen  Ausschusses  des  Bundesrathes,  Bundeskonsulate  errichtet
habe,  wenn  eine  soche  Errichtung  an  einem  bestimmten  Platze  durch  das  Interesse
auch  nur  eines  Bundesstaates  geboten  worden  sei.  Sie  verbanden  damit  die  Zusage,
  daß  in  diesem  Sinne  auch  in  Zukunkt  werde  verfahren  werden.  —  Dieselbe
Erklärung  ist  für  Württemberg,  gegeben  Schlußprot.  v.  25.  Nopbr.  ad  1.  c.  —
Ebenso  für  Bayern,  zugleich  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten
  das  Recht  zustehe,  auswärtige  Konsuln  bei  sich  zu  empfangen  und  für  ihr
Gebiet  mit  dem  Exequatur  zu  versehen.  Schlußprot.  v.  23.  Novbr.  ad  XII.