Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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nen inländischer Gewerbtreibenden, Fabrikanten, Kaufleute und Reisenden zu Erlangung der 
Abgabenfreiheit in anderen Vereinsstaaten, in welchen sie persönlich Bestellungen machen 
oder suchen, betreffend, vom 25sten Februar 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1835, Seite 268) in der Beilage A. für den Gewerbtreibenden selbst, in der Bei- 
lage B. für den Reisediener vorgeschrieben ist, und sich mit diesem Zeugnisse bei dem betref- 
senden Ortsbürgermeister im Königreiche Belgien Behufs Erlangung eines steuerfreien Pa- 
Stents nach dem unter 2. anliegenden Muster zu melden. 
— Die dem Königreiche Belgien angehörigen Gewerbtreibenden und deren Reisediener, 
welche durch ein, von einem Belgischen Einnehmer der directen Steuern nach dem unter 1. 
— aarliegenden Muster ausgestelltes Patent-Certificat sich ausweisen, sind für das diesseitige Ge- 
biet mit einem Zeugnisse nach dem in der Beilage C. der oberwähnten Verordnung angeord- 
neten Muster zu versehen. 
Solches wird daher andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht und erhalten die betref- 
senden Behörden hiermit Anweisung, allenthalben dem entsprechend zu verfahren. 
Dresden, am 1 ten April 1847. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
  
  
  
  
Koelz. 
No. 1. ROTAUME DE BEICIOUE. 
Province d 
Commune d 
— CERTIFICAT DE PATENTE. 
Valable pour l'année mil huit cent duarant 
Le Receveur des contributions directes, Ka au bureau de 
„certisie que le sieu W. demeurant à n„ 
esk mmpose soms ie MNo. Zn 70% des patentes de la commune de 
...... -..owafaitsadöclarationdepatente,(1)auxiinsdepouvoik 
  
  
  
  
  
  
  
(1)Biiker,selonlecas,Punedesdeuxkormules.
	        
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