Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 86 ) 
Verhandelten Seiten des Besitzers der erstgedachten Herrschaft unterm 26sten Juli 1845 
erfolgt und der königlich sächsischen Kreisdirection zu Dresden von dem k. k. Kreisamte Leit- 
meritz am 7ten August 1845 mitgetheilt worden — ist als die Landesgrenze anerkannt worden. 
# 73. Die Krone Sachsen verzichtet auf alle bisherige Ansprüche der Landeshoheit 
über den Gerstenberg bei Sebnitz und es geht derselbe in die unbestrittene Landeshoheit des 
Königreichs Böhmen über. 
Was den Vorbehalt ver Gemeinde Sebnitz wegen des Wegs zum Gerstenberge, der Jagd 
auf demselben und aller ihr auf diesem Grundstücke sonst etwa zukommenden, auf Privat- 
rechtstitel sich stützenden Befugnisse, so wie die Protestation des Oberamts der Herrschaft 
Hainspach dagegen und dessen Verwahrung aller Privatrechte der Hainspacher Obrigkeit auf 
dem Gerstenberge betrifft, so bleiben die hier fraglichen Privatansprüche der Vereinbarung der 
Betheiligten oder der Verfolgung im Rechtswege vor der competenten Obrigkeit überlassen. 
An der Grenze zwischen der Oberlausitz und dem Leitmeritzer Kreise. 
§ 74. Da, wo die Grenze zwischen Fugauer und Taubenheimer Fluren längs der 
Straße von Schluckenau nach Fugau sich hinzieht, ist bei der Grenzrevision vom 5tent No- 
vember 1846 dahin Vereinigung erfolgt, daß durch Aufstellung zwei neuer Grenzsteine zwi- 
schen den bestehenden Rainsteinen Jo. 138 und 139, damaliger Bezeichnung, die vorher 
unregelmäßig in einem Winkel mitten in der Straße einschneidende Grenze künftig als an 
der. Straße hinlaufend bezeichnet werde. 
# 75. In gleicher Weise ist bei eben dieser Grenzrevision zwischen den Grenzsteinen 
No. 143 und 144, damaliger Bezeichnung, ein neuer Grenzstein an dem Garten der säch- 
sischen Neuschenke zu setzen beschlossen und ein bereits vorhandener, mit einem Kreuze ver- 
sehener Privatgrenzstein als Landesgrenzstein anerkannt worden. 
Es ist ferner anerkannt worden, daß 
§ 76. die am linken Ufer der Spree gelegene Oppacher Pfarrwiedemuthswiese nebst 
der durch dieselbe vom böhmischen Gebiete getrennten Strecke des Flusses zu Sachsen, 
§ 7. die weiter oben am rechten Ufer der Spree oberhalb der Fugauer Mühle gele- 
genen drei Häusler, einschließlich der durch letztere von sächsischem Gebiete getrennten Strecke 
des Flusses, zu Böhmen und 
§# 78. die Schlosserwiese bei Niederfriedersdorf Zittauer Antheils nach Sachsen gehören. 
§ 79. Die unterm 30sten Juni 1830 commissarisch getroffene Vereinigung wegen vor- 
zunehmender Durchstiche an der Spree zwischen den Besitzungen von Micklisch und Olbrich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.