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oder Verdämmungsbau geführt werden. Derlei Besichtigungen sind, wenn sie angesucht
werden, stets mit thunlichster Beschleunigung vorzunehmen, hierzu alle Interessenten vorzu-
laden und wegen ihrer Zustimmung oder etwaigen Einwendungen zu vernehmen. Den Grenz-
behörden wird es obliegen, in wichtigeren und insbesondere allen jenen Fällen, wo die
Hoheitsrechte in Berührung kommen, den Gegenstand den höheren Behörden zur Entscheidung
vorzulegen. Bei der Erledigung solcher Gegenstände soll als Regel gelten, daß dergleichen
Veränderungen oder neue Anlagen nur in so fern gestattlich sind, als dadurch die Landes-
grenze nicht verrückt, oder verrückt zu werden bedroht, die Wirkung der schon bestehenden
Wasserwerke nicht gehemmt oder geschwächt, nicht für andere Anrainer die Gefahr von Ueber-
fluthung und Abschwemmung ihrer Grundstücke oder von Uferbeschädigungen herbeigeführt,
und überhaupt Niemand gegen seinen Willen in seinen Rechten beeinträchtiget, oder an der
hergebrachten, fremden Rechten unnachtheiligen Benutzungsart des Bachwassers gehindert
wird. Wenn eine solche neue Anlage oder Aenderung des früheren Bestandes gehörig be-
williget worden ist, so hat die zuständige öffentliche Behörde des Ufers, an welchem selbe
vorgenommen werden will, darüber zu wachen, daß die Ausführung genau nach Maaßgabe
der Bewilligung stattfinde.
& 7. Sollte das eine oder das andere der Grenzgewässer gegenwärtig oder in der Folge
beschifft werden können, so haben die Unterthanen beider Regierungen die in den einen wie
in den andern Staaten wegen der Zeit und der Stellen, wann und wo Fahrzeuge an den
Ufern der Grenzgewässer anlegen, vor Anker gehen, Waaren aufnehmen und ausladen dürfen,
bestehenden Vorschriften auf das Genaueste zu beobachten.
§ 8. Beide Hohe Regierungen werden, nach Maaßgabe der in ihren Ländern bestehen-
den gesetzlichen und baupolizeilichen Vorschriften, für die nöthige Reinigung der Grenzbäche
und Erhaltung der Ufer sorgen. Es versteht sich übrigens von selbst, daß bei nicht durch
reine Elementar-Einwirkungen entstandenen Beschädigungen fremder Ufer und Wasserwerke
dem zu Schaden Gekommenen der Anspruch auf Entschädigung und Wiederherstellung des
vorigen Standes gegen denjenigen zusteht, durch dessen Veranlassung selbe entstanden sind;
ferner versteht sich von selbst, daß muthwillige, vorsätzliche Verletzungen fremden Gutes der
Behandlung nach den Strafgesetzen unterliegen.
§ 9. Sollte der Fall sich ergeben, daß durch Anschwemmung größerer oder kleinerer
Erdtheile der Lauf des Grenzwassers sich ändert; so soll dasselbe dennoch fortwährend die
Landesgrenze bilden, und die an ein Ufer angeschwemmten Erdtheile, unbeschadet eines von
einem Privaten etwa nachzuweisenden Entschädigungsanspruchs, dem Landes= und Privat-
Territorium zuwachsen, an welches selbe angeschwemmt wurden.
*ä10. Entsteht durch allmäliges Anspülen, durch gewaltsame Avulsion, durch Aus-
trocknung des Gewässers, oder durch die Aenderung seines Laufes eine Insel in der Mitte