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§ 19. Im Uebrigen sind die Angelegenheiten der gegenwärtigen Schätzung kosten= und
stempel= auch portofrei. Die Kosten aber, welche durch unbegründet erfundene Einwendun-
gen und Beschwerden, sowie in den § 16 gedachten Straffällen erwachsen sind, trägt Der-
jenige, welcher dieselben veranlaßt hat.
§J20. Mit der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung ist Unser Finanzministerium
beauftragt.
Wir geben Uns der gerechten Erwartung hin, daß jeder Staatsbürger, so viel an ihm
ist, das hiermit vorzubereitende Werk einer möglichst gleichmäßigen und gerechten Vertheilung
der außerordentlichen Staatslasten durch Uneigennützigkeit und Willfährigkeit zu fördern bereit
sein, insbesondere auch, daß die durch das allgemeine Vertrauen zu dem wichtigen Geschäfte
einer Schätzung ihrer Mitbürger berufenen Einwohner Sachsens sich diesem Berufe mit Ge-
rechtigkeitssinn, Einsicht und Thätigkeit hingeben, dadurch aber insgesammt zu Erleichterung
der dem Wohle Aller zu bringenden Opfer wesentlich beitragen und ihre wahre Liebe zum
Vaterlande auch hierbei bethätigen werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27 sten April 1848.
Friedrich August.
D. Alerander Karl Hermann Braun.
D. Ludwig Karl Heinrich v. d. Pfordten.
Robert Georgi.
Martin Oberländer.
Carl Friedrich Gustav von Oppell.
—W 40) Verordnung,
die Ausführung einer allgemeinen Schätzung des Einkommens betreffen
vom 27 ten April 1848.
In Gemäßheit der unter heutigem Tage erlassenen Landesherrlichen Verordnung ist die Ab—
sicht Sr. Majestät des Königs dahin gerichtet, alle Vorbereitungen zu Einführung einer den
Anforderungen der Gerechtigkeit entsprechenden außerordentlichen Einkommensteuer auf das
Schleunigste dergestalt treffen zu lassen, daß dieselben schon als Unterlage für das über diesen
Gegenstand an die bevorstehende Ständeversammlung zu bringende Gesetz dienen können.