Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

(XV) 
Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher — die bei 
selbiger unerledigt gebliebenen. Geschaͤfte gehen an die betreffenden 
Appellationsgerichte über 
— Fortführung der Beaufsichtigung und Ueberwachung der Grund- und 
Hypothekenbuchführung bei den Untergerichten durch den Commissions- 
rath Voint . 
Communalgarde — deren erweiterte Bestimmung und Verstärkung zum 
Behuf der Vorbereitung einer allgemeinen Volksbewaffnung 
— Gesetz über anderweite Erläuterungen zu dem Gesetze vom 25sten J Juni 
1840 über selbige . 
Communalgardisten, im Dienste berletzte oder in Folge der erlitienen Ver— 
letzungen verstorbene, — Gesetz über deren Anspruch auf Entschädigung 
und zwar: 
— nach welchen Grundsätzen die desfallsige Vergütung bemessen werden soll 
— Anspruch der Hinterlassenen derselben auf Unterstützung — in welchen 
Fällen und inwieweit letztere an Wittwen und Waisen zu verabreichen 
ist — welcher Behörde die Entscheidung über die Höhe der zu gewäh— 
renden Unterstützungen zustett 
— solidarische Verbindlichkeit derjenigen, welche an der Tödtung oder Ver- 
letzung Theil genommen haben, zum Ersatze dessen, was der Staat 
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten hat 
Concertmusiken an öffentlichen Orten — inwieweit die Verordnung vom 
21sten October 1843 in Bezug auf das Abhalten derselben während 
der geschlossenen Zeiten einer Modification unterworfen worden ist 
Concession — deren Einholung zu Herausgabe von Zeitschr iften, Almanachs 
und Kalendern fällt künftig weg. .. . 
— zu Anlegung neuer Buchdruckereien, bei dem Ministerio des Innern 
einzuholende, — ist künftig nicht mehr erforderlich 
Confiscirtes Gut, dem Gerichtsherrn zustehendes, — geht künftig auf den 
Staatsfiscus über . 
Convention, zwischen den Königreichen Sachsen, 
wegen der gegenseitigen Freizügigkeit 
— zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Kaiserreiche Oesterreich wegen 
Feststellung der Grenze zwischen Sachsen und Böhmen 
— zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogthume Sachsen- 
Coburg-Gotha über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe 
— über den Anschluß der Oberlausitz an die alterbländische Immobiliar= 
brandversicherungsanstalt .... ..... 
Cours in Leipzig, s. Wechselcours. 
Erevitvert in, erbländischer, ritterschaftlicher, — Nachtrag zu dem Statute 
def elben 
Criminalbehörde — wider deren Entscheidung bei Preßvergehen ist eine 
Appellation zulässig . 
Criminalproceßsachen — Hauptgrundsätze für das Verfahren darin 
Criminalsachen — aus welchen Gründen der Denunciant seine außergericht- 
lichen Kosten selbst zu tragen hat, wenn der Denunciat in erster Instanz 
von Strafe und Kosten freigesprochen worden ist. 
— in welchen Fällen die Untersuchungsgerichte zur Gerätrng der Ver- 
theidigungskosten darin verpflichtet sind . .. .. 
Schweden und Norwegen 
  
  
  
  
Tag. 
16 Dec. 
11 April 
22 Nov. 
28 Sept. 
28 Oct. 
23 März 
27 März 
14 Wril 
23 Nov. 
5 April 
11 April 
*# 
7 Juli 
28 Nov. 
11 Oct. 
18 Noo. 
23 Nov. 
24 Febr. 
11 Mai 
  
Seite. 
357 
28 fg. 
277 fg. 
191 fg. 
  
  
  
  
  
Daragraph. 
1—15 
1—14 
1—5 
1 u. 2 
3 u. 4 
27
	        
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