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II. Besondere Vorschriften für diejenigen Städte, für welche nächst dem
Ortsausschusse auch Abtheilungsausschüsse bestehen.
Beruf des Orts- 8 49. Der Beruf des Ortsausschusses in Städten, wo neben demselben auch Abthei—
zusschuse da- lungsausschüsse bestehen, ist nicht die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner, sondern die
" Aufstellung und Aufrechthaltung allgemeiner Grundsätze und die Leitung der Abtheilungs-
ausschüsse zu Vermeidung eines ungleichmäßigen Verfahrens unter denselben.
Beruf der Ab- § 50. Die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner liegt lediglich den Abtheilungs-
theilungsaus= ausschüssen ob. An dieselben sind daher auch die in Folge der Aufforderung § 33 einge-
schusse henden Erklärungen zu verweisen.
Abordnung & 51. Nach Ausführung der § 32, 33 und 34 ertheilten Bestimmungen ordnet der
de Rn Ortsausschuß zu jedem Abtheilungsausschusse der Stadt Eines seiner Mitglieder ab, welches
- fen. an den Verhandlungen und Abstimmungen des Abtheilungsausschusses wie jedes andere Mit-
glied des letztern Theil nimmt, vorzugsweise aber auf die Einhaltung der bei dem Ortsaus-
schusse vereinbarten Grundsätze zu sehen hat.
Entscheidung * 52. Entstehen bei den Abtheilungsausschüssen Zweifel und Widersprüche hinsichtlich
von Zweifeln allgemeiner Schätzungsgrundsätze, so werden solche an den Ortsausschuß zur Entscheidung
9 Widerspri= solch ·
*, chen. gebracht, welcher zu diesem Behufe vollständig wieder zusammentritt.
Berufung an §53. Findet auf dem § 52 angedeuteten Wege eine Erledigung nicht Statt, so ist
den Hauptaus= auch hier nach § 32 am Schlusse zu verfahren.
schuß.
III. Besondere Vorschriften für die Schätzung der verschiedenen Arten
Schätzungs- des Einkommens.
rolle. 8 54. Der Schaätzung ist das unter B. anliegende Formular der Schaͤtzungsrolle zum
Grunde zu legen.
Wer daraus 8 55. Aus der Schaͤtzungsrolle bleiben die nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung
hinwegzulassen. vom heutigen Tage von der Schätzung überhaupt ausgenommenen Personen hinweg.
Ginkommen bis 56. Diejenigen Einwohner des Gemeindebezirks, deren jährliches Einkommen, ohne
00 Thaler. A## zug des Unterhalts für sie selbst und ihre Familie 200 Thaler nicht übersteigt, bleiben
aus der Schätzungsrolle ebenfalls hinweg und unterliegen einer näher eingehenden Schätzung
nicht.
Eintrag der Ab- §57. In der Schätzungsrolle sind zunächst unter der gehörigen Nummer des Brand-
zuschätzenden. catasters die Mitglieder des Gemeindebezirks, sowie Ehefrauen und Unmündige, insofern die-
selben eigenes Einkommen besitzen, jedoch unter Ausschluß der § 55 und 56 gedachten Per-
sonen, mit ihren Namen, auch mit Angabe ihres Berufs und Gewerbes unter No. I. und II.
aufzuführen.