Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

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II. Besondere Vorschriften für diejenigen Städte, für welche nächst dem 
Ortsausschusse auch Abtheilungsausschüsse bestehen. 
Beruf des Orts- 8 49. Der Beruf des Ortsausschusses in Städten, wo neben demselben auch Abthei— 
zusschuse da- lungsausschüsse bestehen, ist nicht die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner, sondern die 
" Aufstellung und Aufrechthaltung allgemeiner Grundsätze und die Leitung der Abtheilungs- 
ausschüsse zu Vermeidung eines ungleichmäßigen Verfahrens unter denselben. 
Beruf der Ab- § 50. Die Abschätzung der einzelnen Ortsbewohner liegt lediglich den Abtheilungs- 
theilungsaus= ausschüssen ob. An dieselben sind daher auch die in Folge der Aufforderung § 33 einge- 
schusse henden Erklärungen zu verweisen. 
Abordnung & 51. Nach Ausführung der § 32, 33 und 34 ertheilten Bestimmungen ordnet der 
de Rn Ortsausschuß zu jedem Abtheilungsausschusse der Stadt Eines seiner Mitglieder ab, welches 
- fen. an den Verhandlungen und Abstimmungen des Abtheilungsausschusses wie jedes andere Mit- 
glied des letztern Theil nimmt, vorzugsweise aber auf die Einhaltung der bei dem Ortsaus- 
schusse vereinbarten Grundsätze zu sehen hat. 
Entscheidung * 52. Entstehen bei den Abtheilungsausschüssen Zweifel und Widersprüche hinsichtlich 
von Zweifeln allgemeiner Schätzungsgrundsätze, so werden solche an den Ortsausschuß zur Entscheidung 
9 Widerspri= solch · 
*, chen. gebracht, welcher zu diesem Behufe vollständig wieder zusammentritt. 
Berufung an §53. Findet auf dem § 52 angedeuteten Wege eine Erledigung nicht Statt, so ist 
den Hauptaus= auch hier nach § 32 am Schlusse zu verfahren. 
schuß. 
III. Besondere Vorschriften für die Schätzung der verschiedenen Arten 
Schätzungs- des Einkommens. 
rolle. 8 54. Der Schaätzung ist das unter B. anliegende Formular der Schaͤtzungsrolle zum 
Grunde zu legen. 
Wer daraus 8 55. Aus der Schaͤtzungsrolle bleiben die nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung 
hinwegzulassen. vom heutigen Tage von der Schätzung überhaupt ausgenommenen Personen hinweg. 
Ginkommen bis 56. Diejenigen Einwohner des Gemeindebezirks, deren jährliches Einkommen, ohne 
00 Thaler. A## zug des Unterhalts für sie selbst und ihre Familie 200 Thaler nicht übersteigt, bleiben 
aus der Schätzungsrolle ebenfalls hinweg und unterliegen einer näher eingehenden Schätzung 
nicht. 
Eintrag der Ab- §57. In der Schätzungsrolle sind zunächst unter der gehörigen Nummer des Brand- 
zuschätzenden. catasters die Mitglieder des Gemeindebezirks, sowie Ehefrauen und Unmündige, insofern die- 
selben eigenes Einkommen besitzen, jedoch unter Ausschluß der § 55 und 56 gedachten Per- 
sonen, mit ihren Namen, auch mit Angabe ihres Berufs und Gewerbes unter No. I. und II. 
aufzuführen.
	        
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