Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Forts etzung. 
(116) 
§ 87. Die § 84 und 85 gedachten Aufsichtsbeamten werden die von ihnen gemach- 
ten Wahrnehmungen und etwaige Mängel der Ausführung zur Kenntniß des Hauptschätzungs- 
ausschusses bringen. 
§ 88. Die Schätzungsausschüsse haben sich jedoch, unerwartet der in Vorstehendem 
8 84 bis 86 beabsichtigten Unterstützung derselben, der Ausführung des Schätzungsgeschäfts 
ohne weitere Veranlassung zu unterziehen. 
2) Die Kreissteuerräthe. 
§ 89. Die Beaufsichtigung und Unterstützung der Schätzung vorzugsweise in größern 
Städten, sowie die obere Aufsicht auf dieselbe überhaupt, liegt endlich den Kreissteuerräthen, 
und zwar jedem derselben innerhalb des ihm untergebenen Steuerkreises ob. 
* 90. Dieselben werden sich, um dem Ziele einer gleichmäßigen Schätzung möglichst 
nahe zu kommen, in fortwährender Kenntniß von dem Geschäftsgange erhalten und sich zu 
diesem Zwecke auch mit dem Hauptschätzungsausschusse in die erforderliche Vernehmung setzen. 
Kosten= und 
Stempelfrei- 
heit. 
Vergütung für 
die Ausschuß- 
mitglieder. 
Fortsetzung. 
Formulare. 
Portofreiheit. 
D. Kosten der Schätzung. 
91.Sä.shtche Obrigkeiten und Steuerbehörden haben die Angelegenheiten der 
Einkommenschätzung, insoweit es sich dabei nicht um unbegründet erfundene Berufungen oder 
Straffälle (vergl. & 47) handelt, von Amtswegen zu behandeln und daher kosten= und stem- 
pelfrei zu lassen. 
§ 92. Die gewählten Mitglieder der Schätzungsausschüsse sind, insofern sie es nicht 
vorziehen, das ihnen durch das Vertrauen ihrer Mitbürger übertragene Ehrenamt unentgeld- 
lich zu führen, berechtigt, die § 18 der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage ge- 
dachte Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dieselbe ist solchenfalls durch den Ausschuß 
vorzuschlagen und durch die Obrigkeit festzustellen. 
93. Do derartige Vergütungen vorschußweise aus der Staatscasse bestritten werden, 
so hat jeder Ausschuß dieselben einzeln verzeichnet der betroffenen Bezirkssteuereinnahme an- 
zuzeigen und deren Erstattung sich zu gewärtigen. 
& 94.Die für die Schätzung vorgeschriebenen Formularien werden jedem Ausschusse 
auf Verlangen von der Bezirkssteuereinnahme kostenfrei verabfolgt werden. 
95. Alle Sendungen in Angelegenheiten der Schätzung sind vom Postporto befreit. 
Dieselben sind mit einem Amts= oder Gemeindesiegel zu verschließen und als „die Einkom- 
menschätzung betreffend“ zu bezeichnen. 
Dresden, am 27sten April 1848. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. Koelz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.