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44) Verordnung,
die Wahl der Orts-Schätzungsausschüsse auf dem Lande betreffend:;
vom LIten Mai 1848.
Ooschon es in der Absicht des Finanzministeriums liegt, die Ortsausschüsse für die allge-
meine Schätzung des Einkommens auf dem Lande aus einer verhältnißmäßig stärkeren Zahl
von Mitgliedern bestehen zu lassen als in den Städten; so hat sich voch ergeben, daß die
Gemeinderäthe mancher Orte so zahlreich sind, daß mit Rücksicht auf § 16 der die Aus-
führung der Schätzung betreffenden Verordnung vom 27 sten vorigen Monats jene Ausschüsse
in manchen Fällen überflüssig stark besetzt sein würden und das Finanzministerium verordnet
deshalb wie folgt:
# 1. In Orten, wo die Landgemeindeordnung eingeführt ist und der Gemeinde= oder
beziehendlich Stadtrath einschließlich des Vorstands und der Gemeinde-Aeltesten aus mehr
als 6 Personen besteht, treten anstatt des § 16 unter 1 der angezogenen Verordnung ge-
dachten ganzen Gemeinderaths ohne Unterschied nur 3 bis höchstens 6 durch Wahl des Ge-
meinderaths zu bestimmende Mitglieder desselben in den Abschätzungsausschuß.
§ 2. Im Einklange mit § 16, à4 und § 19 daselbst wählt hiernach die Gemeinde
noch ebensoviel andere, gleichviel ob dem Gemeinderathe angehörige oder nicht angehöbrige
Gemeindemitglieder zu Ausschußpersonen.
# 3. Denzjenigen Gemeinden, in denen der Ausschuß bereits in der § 16 der angezoge-
nen Verordnung vorgeschriebenen Weise zusammengesetzt ist, bleibt es unbenommen, bei die-
ser Zusammensetzung des Ausschusses zu beharren oder die Zusammensetzung desselben in
vorstehender Weise abzuändern.
Dresden, am 1 iten Mai 1848.
Finanz-Ministerium.
Georgi.
Koelz.