Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

( 132,) 
44) Verordnung, 
die Wahl der Orts-Schätzungsausschüsse auf dem Lande betreffend:; 
vom LIten Mai 1848. 
Ooschon es in der Absicht des Finanzministeriums liegt, die Ortsausschüsse für die allge- 
meine Schätzung des Einkommens auf dem Lande aus einer verhältnißmäßig stärkeren Zahl 
von Mitgliedern bestehen zu lassen als in den Städten; so hat sich voch ergeben, daß die 
Gemeinderäthe mancher Orte so zahlreich sind, daß mit Rücksicht auf § 16 der die Aus- 
führung der Schätzung betreffenden Verordnung vom 27 sten vorigen Monats jene Ausschüsse 
in manchen Fällen überflüssig stark besetzt sein würden und das Finanzministerium verordnet 
deshalb wie folgt: 
# 1. In Orten, wo die Landgemeindeordnung eingeführt ist und der Gemeinde= oder 
beziehendlich Stadtrath einschließlich des Vorstands und der Gemeinde-Aeltesten aus mehr 
als 6 Personen besteht, treten anstatt des § 16 unter 1 der angezogenen Verordnung ge- 
dachten ganzen Gemeinderaths ohne Unterschied nur 3 bis höchstens 6 durch Wahl des Ge- 
meinderaths zu bestimmende Mitglieder desselben in den Abschätzungsausschuß. 
§ 2. Im Einklange mit § 16, à4 und § 19 daselbst wählt hiernach die Gemeinde 
noch ebensoviel andere, gleichviel ob dem Gemeinderathe angehörige oder nicht angehöbrige 
Gemeindemitglieder zu Ausschußpersonen. 
# 3. Denzjenigen Gemeinden, in denen der Ausschuß bereits in der § 16 der angezoge- 
nen Verordnung vorgeschriebenen Weise zusammengesetzt ist, bleibt es unbenommen, bei die- 
ser Zusammensetzung des Ausschusses zu beharren oder die Zusammensetzung desselben in 
vorstehender Weise abzuändern. 
Dresden, am 1 iten Mai 1848. 
Finanz-Ministerium. 
Georgi. 
Koelz.
	        
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